Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

Nr. 15 / 2018 11 § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnenruhestätten (1) Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenruhestätten sind Aschengrab- und Aschenruhestätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Urnenwahlgräbern und Urnennischen ist die Beisetzung von bis zu drei Urnen zulässig. (3) Die Umwandlung eines Urnenreihen- in ein Urnenwahlgrab ist während der Ruhezeit der bereits beigesetzten Urne zulässig. Dies gilt entsprechend für Urnennischen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. § 14 Baumgrabstätten für Urnen auf dem Friedhof Lienheim und dem Waldfriedhof (1) Der Waldfriedhof bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört oder verändert werden. (2) Die Pflege der Baumgrabstätten für Urnen erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt. (3) Für die Baumgrabstätten zugelassene Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssen aus biologisch leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Material bestehen und fest verschlossen sein. (4) Folgende Arten von Baumgrabstätten stehen zur Verfügung: – Baumgrabstätten für die Bestattung einer Einzelurne an einem dafür vorgesehenen Baum. – Baumgrabstätten für die Bestattung von zwei Urnen an einem dafür vorgesehenen Baum auf dem Friedhof Lienheim. – Baumgrabstätten für die Bestattung von bis zu 12 Urnen an einem dafür vorgesehenen Baum auf dem Waldfriedhof. (5) Baumgrabstätten mit der Möglichkeit zur Bestattung von bis zu 12 Urnen können nur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreis vergeben werden. (6) A n der Baumgrabstätten wird kein Eigentum erworben, sondern nur ein Nutzungsrecht für eine räumlich abgegrenzte, individuelle Grabstätte nach dieser Satzung. (7) D ie Gemeinde kennzeichnet jede Baumgrabstätte des Waldfriedhofs mit einem einheitlichen Namensschild in der Größe nach der Anlage dieser Satzung. Entsprechend der Wünsche der Grabnutzungsberechtigten werden mit einer einheitlichen Beschriftung darauf Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt.

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