Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

12 Nr. 15 / 2018 (8) Veränderungen der Baumgrabstätte durch die Natur sind üblich. Der zum Zeitpunkt des Erwerbs anzutreffende Zustand der Baumgrabstätte, wie auch des Umfeldes kann für die gesamte Nutzungszeit nicht zugesichert werden. Im Falle der Zerstörung der Baumgrabstätte wird von der Gemeinde ein entsprechender Ersatz durch eine Jungpflanze geschaffen. Sollte von einer Baumgrabstätte eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehen, ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, die Baumgrabstätte zu beseitigen und Ersatz durch eine Jungpflanze zu leisten. § 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen auf den Friedhöfen Hohentengen und Lienheim müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Findlinge verwendet werden. Bei Findlingen sind unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine nicht zugelassen. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Bei Grabmalen mit Sockel darf der Sockel nicht mehr als 30 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen; ist das Grabmal schmaler als der Sockel, darf dieser höchstens 20 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen. b) S chriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber, ausgenommen Blattgold. c) Aufgesetzte Buchstaben aus Metall sind zulässig. d) F irmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a ) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. c) Für Urnenstelen (Urnennischen) gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Quadrata Antiqua-Schrift in gold oder schwarz durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Sym-

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