Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

Nr. 15 / 2018 13 bole 90 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburt- und Sterbedaten sowie den Beruf des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen. Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an den Urnenstelen (Urnennischen) ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Blumenschmuckablagen vor den Urnenstelen (Urnennischen) sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen. d) F ür Baumgrabstätten auf den Friedhof Lienheim gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Die runden Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Quadrata AntiquaSchrift in schwarz durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf max. 25 mm und Zahlen auf max. 20 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen. Auf die runden Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. D ie runden Verschlussplatten der Baumgrabstätte bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt. Wird eine runde Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an der Baumgrabstätte ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Blumenschmuckablagen vor der Baumgrabstätte sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen.

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