Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

14 Nr. 15 / 2018 (7) L iegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, außer einstelligen Urnengrabstätten. Sie dürfen die ganze bepflanzbare Fläche nicht in Anspruch nehmen. Eine Bepflanzung einer Teilfläche mit Blumen und Sträuchern muss möglich sein. Grababdeckplatten sind unzulässig. Grababdeckplatten auf Grabstätten für Erdbestattungen, die mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken, sind nicht zulässig, um eine ausreichende Verwesung während der Ruhezeit sicherzustellen. Grababdeckungen auf Urnengräbern im Grabfeld dürfen die Grabfläche vollständig bedecken. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 16 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grauausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. § 17 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

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