Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

Nr. 15 / 2018 17 7. Haftung, Ordnungswidrigkeit § 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2), 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), 4. b eim Waldfriedhof das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder verändert (§14 Abs. 1), 5. g emäß § 14 Abs. 2 nicht zugelassene Pflegeeingriffe bei Baumgrabstätten vornimmt oder Grabschmuck, Grabmale oder Gedenksteine aufstellt, 6. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1) oder 7. G rabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§18 Abs. 1). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 8. Bestattungsgebühren § 25 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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