Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

18 Nr. 15 / 2018 § 26 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) b ei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) E rgänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. 9. Übergangs- und Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstanden Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grab- oder Ruhestätte zuletzt Bestatteten. § 30 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und das Gebührenverzeichnis vom 11.07.2013 außer Kraft.

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