Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

Nr. 15 / 2018 19 Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 19.07.2018 Der Bürgermeister gez. Martin Benz Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – Nr. Gebühr 1. Verwaltungsgebühren 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.1.1 Einzelfall 15 € 1.1.2 Befristete Zulassung 30 € 1.2. Ausstellung von Nutzungsrechtsurkunden 30 € 2. Benutzungsgebühren 2.1. Bestattung / Beisetzung 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 500 € 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren 300 € 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 200 € 2.1.4. Beisetzung von Urnen (altersunabhängig) 200 € 2.1.5. Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen, 50% Sonntagen und Feiertagen von je 2.2. Überlassung eines Einzelgrabes 2.2.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 375 € 2.2.2. für Personen unter 10 Jahren 220 € 2.2.3. Überlassung eines Urneneinzelgrabes 250 € 2.2.4. Zusätzliche Beigabe einer Urne in einem Einzelgrab 150 € 2.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.3.1. Doppelgrab 900 €

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