Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

Nr. 15 / 2018 5 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 19.07.2018 Auf Grund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) sowie §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetz für BadenWürttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am 19.07.2018 folgende Satzung beschlossen: 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Hohentengen nur wegen Aufnahme in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat oder innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Hohentengen a. H. verstorben ist und davor mindestens 15 Jahre in der Gemeinde Hohentengen a. H. gewohnt hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Die Friedhöfe können aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden. Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. 2. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) D ie Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. (3) Der Waldfriedhof ist bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (6274 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte oder sonstigen besonderen Gefahrenlagen geschlossen und darf nicht betreten werden. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Gehhilfen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

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