Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

Nr. 15 / 2018 7 (6) D as Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land BadenWürttemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a und 71e des Landesverwaltungsverfahrengesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. 3. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. § 6 Särge (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. § 8 Ruhezeit (1) Auf dem Friedhof Hohentengen und dem Friedhof Lienheim beträgt die Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 10 Jahre, für Fehlgeburten und Ungeborene 6 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, ist eine Verlängerung der Ruhezeit auf 25 Jahre möglich.“ (2) Auf dem Waldfriedhof beträgt die Ruhezeit von Aschen 30 Jahre. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab

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