Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

8 Nr. 15 / 2018 in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) D er Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 4. Grab- und Ruhestätten § 10 Allgemeines (1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grab- und Ruhestätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Wahlgräber, d) Urnenwahlgräber, e) Urnenstelen (Urnennischen) Urnen dürfen nur beigesetzt werden in: a) Urnenreihengräber, b) Urnenwahlgräber, c) Wahlgräber für Erdbestattungen, d) Urnenstelen (Urnennischen). In Reihengräbern ist die Beisetzung von Urnen grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, dies jedoch nur dann, wenn seit der Erstbelegung noch keine 8 Jahre verstrichen sind. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grab- oder Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

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