Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. August 2018.

Nr. 15 / 2018 9 (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jenem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Wenn möglich, ist der Grabunterhaltungspflichtige davon zu unterrichten. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräbern entsprechend. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich durch Verleihung begründet. Beim Waldfriedhof entsteht das Nutzungsrecht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, 15 Jahre bei Urnen auf den Friedhöfen Hohentengen und Lienheim oder 30 Jahre im Waldfriedhof (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Waldfriedhof werden auf Antrag bis zum 31.12.2116 verliehen. Eine letztmalige Urnenbestattung erfolgt im Jahr 2086. Die Nutzungsrechte können bereits vor dem Tod des Antragsstellers verliehen werden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten auf den Friedhöfen Hohentengen und Lienheim besteht nicht. Auf dem Waldfriedhof besteht ein Anspruch auf einmalige Verlängerung, längstens jedoch bis 31.12.2116. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

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