Mitteilungsblatt Nr. 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 30. August 2018.

Nr. 17 / 2018 5 Auf Wunsch des Landratsamtes Waldshut: Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das Gebiet „Im Winkel“ im Ortsteil Günzgen im Parallelverfahren mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat in öffentlicher Sitzung am 02.03.2017 den Bebauungsplan „Im Winkel“ im Ortsteil Günzgen, in der Fassung vom 22.02.2017 bestehend aus Planzeichnungen und textlichen Festsetzungen als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Weiterhin hat der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg in öffentlicher Sitzung am 18.10.2017 die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Winkel“ im Ortsteil Günzgen beschlossen. Mit Schreiben vom 06.04.2018 hat das Landratsamt Waldshut als zuständige Baurechtsbehörde diese punktuelle Änderung nunmehr genehmigt. Eine Verletzung von Rechtsvorschriften wurde dabei nicht geltend gemacht. Der Planbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Stetten: 2060, 2016/1, 2059, 2058, 2058/1, 2057/2, 2057/1, 2057, 2057/3, 2061/Teil, 2020, 1999 Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 22.02.2017 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Der Bebauungsplan „Im Winkel“ im OT Günzgen und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Eingriffsbewertung treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und Eingriffsbewertung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Ortsteil Hohentengen, Zimmer 9-2 während der üblichen bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermö-

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