Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. November 2018.

2 Nr. 22 / 2018 Bekanntmachung über die Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Hohentengen am Hochrhein vom 07.10.1996 mit Änderungssatzungen vom 05.11.2001, 29.11.2001 und 25.10.2018 Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) am 25.10.2018 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Hohentengen am Hochrhein vom 07.10.1996 mit Änderungssatzungen vom 05.11.2001, 29.11.2001 und 25.10.2018 beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Hohentengen a. H. steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Hohentengen a. H. hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei

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