Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. November 2018.

6 Nr. 22 / 2018 (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. § 13 Übergangsbestimmung zur Einführung der gesonderten Steuer von Kampfhunden Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung einen Kampfhund i. S. des § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 07.10.1996 in der Fassung vom 29.11.2001 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 25.10.2018 Der Bürgermeister gez.Benz

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