Mitteilungsblatt Nr. 25 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 20. Dezember 2018.

Weihnachten 2018 · Nr. 25 Seite 11 a.H., Kirchstraße 4, Zimmer Nr. 9-2 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Die ausgelegten Unterlagen können ab Beginn der Offenlage am Montag, 07.01.2018 auch auf der Internetseite www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ bzw. auf der Seite https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Abt5/Ref57/Seiten/Neuzulassung-Kraftwerks-Reckingen.aspx eingesehen werden. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann ab Beginn der Auslegung bis zwei Wochen nach deren Ende, also bis einschließlich Mittwoch, 20.02.2019 schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Freiburg Referat 57 – Wasserstraßen 79083 Freiburg i. Br. (schriftlich) bzw. Bissierstr. 7, 79114 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift) oder beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Küssaberg, Gemeindezentrum 1, 79790 Küssaberg oder beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen a.H. Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (Einwendungsfrist). Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung beim Regierungspräsidium Freiburg oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich. Anerkannte Vereinigungen, die befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung der Antragsunterlagen benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vorbringen im Rahmen einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht als Einwendung anzusehen ist und daher im förmlichen Bewilligungs- bzw. Planfeststellungsverfahren wiederholt werden muss, wenn es im Verfahren beachtlich sein soll. Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen und die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Sie sind in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist daher nicht möglich. Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der da-

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