Mitteilungsblatt Nr. 25 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 20. Dezember 2018.

Seite 6 Nr. 25 · Weihnachten 2018 c) für 3 Tage pro Woche 300,00 €, d) für 2 Tage pro Woche 250,00 €, e) für 1 Tag pro Woche 180,00 €. 4. in der „Betreuung Ganztag“ a) für 5 Tage pro Woche 560,00 €, b) für 4 Tage pro Woche 480,00 €, c) für 3 Tage pro Woche 400,00 €, d) für 2 Tage pro Woche 320,00 €, e) für 1 Tag pro Woche 220,00 €. 5. Pro Wochentag ist nur ein Baustein buchbar. Pro Woche müssen mindestens zwei Tage mit einem Baustein nach Wahl belegt werden. Die gewählten Bausteine werden zur Monatsgebühr addiert. 6 . Je nach Anzahl der aufgenommenen Kinder einer Familie in der Krippe werden die nach dem Baukastenprinzip errechneten Gebühren anteilig festgesetzt und volle Euro gerundet: a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie in der Krippe 100 %, b) für das zweite aufgenommene Kind einer Familie in der Krippe 80 %, c) das dritte und weitere aufgenommene Kinder einer Familie in der Krippe 60 %. (4) Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland betragen die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 den zweifachen Satz. Für Kinder mit dem Wohnsitz im Ausland, deren Eltern in der Gemeinde Hohentengen einen Arbeitsplatz haben, wird nach dem Absatz 3 der 1,5 fachen Satz erhoben. (5) Neben den Gebühren nach Ziffer 1 - 5 werden zusätzlich bei Teilnahme am Mittagessen die folgenden Essensgebühren erhoben: Kita: 3,50 € Kinderkrippe: 1,75 € § 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft und ersetzt die Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kitas Herdern, Hohentengen und Lienheim (Satzung über Kita-Gebühren) vom 14.07.2016. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 07.12.2018, der Bürgermeister: gez. Benz

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