Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 15. März 2018.

12 Nr. 05 / 2018 Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 8 Ehrenmitglieder Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. P ersonen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. b ewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind 1. Feuerwehrkommandant, 2. Abteilungskommandant, 3. Leiter der Jugendfeuerwehr, 4. Leiter der Altersabteilung, 5. Feuerwehrausschuss, 6. Abteilungsausschüsse, 7. Hauptversammlung, 8. Abteilungsversammlungen. § 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter (1) D er Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) D er ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) D ie Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (4) Z um ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) D er ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehö-

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