Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 15. März 2018.

16 Nr. 05 / 2018 D ie Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. D en Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer und der Kassenverwalter an. D ie Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen. § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) B ei der Jugendfeuerwehr wird ein Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus dem Leitern der Abteilung als den Vorsitzenden und bei der Jugendfeuerwehr Hohentengen aus 3 gewählten Mitgliedern. D ie Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) F ür den Ausschuss nach Absatz 1 gelten § 14 Abs. Die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. § 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen (1) U nter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptver-sammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) I n der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 16) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) D ie Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (4) D ie Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Ü ber die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

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