Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 15. März 2018.

Nr. 05 / 2018 19 Öffentliche Bekanntmachung Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Taläcker, Flst. Nrn. 17 (Teil), 18/1, 19“, Gemarkung Bechtersbohl Der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg hat in öffentlicher Sitzung am 18.10.2017 die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Taläcker Flst. Nrn. 17 (Teil), 18/1, 19“ Gemarkung Bechtersbohl beschlossen. Mit Schreiben vom 07.02.2018 hat das Landratsamt Waldshut als zuständige Baurechtsbehörde diese Änderung nunmehr genehmigt. Eine Verletzung von Rechtsvorschriften wurde dabei nicht geltend gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Taläcker Flst. Nrn. 17/1, 18, 19“, Gemarkung Bechtersbohl kann einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Küssaberg, Gemeindezentrum, Zimmer 39 sowie im Rathaus Hohentengen, Kirchstraße 4, Zimmer 9/2 während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen. Eine etwaige Verletzung der Punktuelle Änderung des FNP auf Flst.Nr. 18/1, Gemarkung Bechtersbohl; Kennzeichnung als „gewerbliche Baufläche“

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