Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 15. März 2018.

6 Nr. 05 / 2018 Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 08.03.2018 Der Bürgermeister gez. Benz Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut Bekanntmachung über die SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR MIT ABTEILUNGEN DER GEMEINDE HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN (FeuerwehrsatzungFwSAbt) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 08.03.2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Hohentengen am Hochrhein, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in – Hohentengen – Lienheim – Herdern – Günzgen – Bergöschingen 2. der Jugendfeuerwehr 3. der Altersabteilung § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. E in öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen

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