Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 15. März 2018.

Nr. 05 / 2018 1 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen Günzgen, Herdern Hohentengen Lienheim, Stetten Nr. 5 · 15. März 2018 · Jahrgang 43 am Hochrhein Hohentengen Die Kinder aus der Kita „Pfiffikus“ haben viele bunte Eier marmoriert und warten schon gespannt auf den Osterhasen.

2 Nr. 05 / 2018 Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO) Das Regierungspräsidium Freiburg beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen. Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedsstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434). Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Freiburg kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach. Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung in Übersichtskarten sowie in Detailkarten mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Freiburg in einer Verordnung ausgewiesen werden. Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG). Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet Ablach, Baggerseen und Waltere Moor – FFH 8020-341, das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Freiburg ist, ob-

Nr. 05 / 2018 3 gleich der überwiegende Flächenanteil des FFH-Gebiets auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG). Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Freiburg erstreckt sich daher auf die Landkreise Freudenstadt und Rastatt im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie auf die Landkreise Sigmaringen und den Zollernalbkreis im Regierungsbezirk Tübingen. Die 59 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 279 von 295 Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg sowie 4 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe und 9 Gemeinden im Regierungsbezirk Tübingen. Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig. Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, Raum 1.38, für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018 während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus. Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter http://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Service/Bekanntmachung/Seiten/FFH-Verordnungen-RPF.aspx veröffentlicht. Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern im Regierungsbezirk Freiburg zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt: • Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 3 (Nebengebäude), 79104 Freiburg (Foyer im Erdgeschoss) • Landratsamt Emmendingen, Bahnhofstraße 2/4, 79312 Emmendingen (1. OG Westend, Zimmer 125) • Stadt Freiburg, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg (Gebäude A, 3. OG, Zimmer 3.202) • Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz (2. OG, Raum Nr. B 225,) • Landratsamt Lörrach, Entenbad 11-13, 79541 Lörrach-Hauingen (1. Stock, Infotheke FB Landwirtschaft und Naturschutz) • Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg (2. OG, Raum 268 A) • Landratsamt Rottweil, Johanniterstraße 25, 78628 Rottweil (Eingangsbereich Erdgeschoss, Flur vor dem Treppenaufgang)

4 Nr. 05 / 2018 • Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Am Hoptbühl 5, 78048 Villingen-Schwenningen (Erdgeschoss, Zimmer 127) • Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen (2. OG, Zimmer 273) • Landratsamt Waldshut, Gartenstr. 7, 79761 Waldshut-Tiengen (Erdgeschoss, links, Räumlichkeiten des Landschaftserhaltungsverband Landkreis Waldshut e.V.) Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Karlsruhe elektronisch bereitgestellt: • Landratsamt Freudenstadt, Herrenfelder Straße 14, 72236 Freudenstadt (Bau- und Umweltamt, 2. OG, Zimmer 245) • Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt (Kunden-Service-Center im Foyer) Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Tübingen elektronisch bereitgestellt: • Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße. 4, 72488 Sigmaringen (Flur Ebene 6, gegenüber Zimmer 608). • Landratsamt Zollernalbkreis, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen (2. OG, Zimmer 240) Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Freiburg durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform. Bedenken, Anregungen und Anmerkungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (unter Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Umwelt, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg oder unter der E-Mailadresse FFHVO@rpf.bwl.de) beim Regierungspräsidium Freiburg vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg bereitgestellte Formular verwandt werden. Freiburg, den 15. Februar 2018 Regierungspräsidium Freiburg Sanierung des Schulhauses / Dorfhauses in Stetten Liebe Bürgerinnen und Bürger, wie in den diesjährigen Bürgergesprächen angekündigt möchten wir im Jahr 2018 mit den Planungen für die Sanierung des Schulhauses / Dorfhauses in Stetten beginnen. Gerne möchten wir Ihre Vorstellungen und Ideen in die Planungen miteinfließen lassen und laden Sie daher ganz herzlich zu einem ersten Ideenaustausch am Montag, 26. März 2018 um 20.00 Uhr ins Schulhaus / Dorfhaus in Stetten ein. Über Ihr Kommen würden wir uns sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Martin Benz, Bürgermeister

Nr. 05 / 2018 5 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut Bekanntmachung über die Satzung über die Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (FwES) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08.03.2018 folgende Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) - vom 22. September 1992 mit Änderungssatzungen vom 02. Dezember 1993, 05. November 2001, 20. November 2007 und 29. September 2016 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 3 Zusätzliche Entschädigung wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung, über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt sich wie folgt: Kommandant 900,00 €/Jahr Stellvertreter des Kommandant 400,00 €/Jahr Abteilungskommandant Hohentengen und Lienheim 400,00 €/Jahr Abteilungskommandant Bergöschingen, Günzgen und Herdern 150,00 €/Jahr Jugendfeuerwehrwart 450,00 €/Jahr Gerätewart der Gesamtfeuerwehr 250,00 €/Jahr Gerätewart der Abt. Hohentengen u. Lienheim 250,00 €/Jahr Atemschutzgerätewart 300,00 €/Jahr Kleiderwart 150,00 €/Jahr Schriftführer 180,00 €/Jahr Mitglied des Feuerwehrausschusses 60,00 €/Jahr Die Entschädigung an das Mitglied des Feuerwehrauschusses wird nur bezahlt, wenn dieses Mitglied nicht eine Entschädigung nach Buchstaben a-j erhält. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.04.2018 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

6 Nr. 05 / 2018 Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 08.03.2018 Der Bürgermeister gez. Benz Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut Bekanntmachung über die SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR MIT ABTEILUNGEN DER GEMEINDE HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN (FeuerwehrsatzungFwSAbt) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 08.03.2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Hohentengen am Hochrhein, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in – Hohentengen – Lienheim – Herdern – Günzgen – Bergöschingen 2. der Jugendfeuerwehr 3. der Altersabteilung § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. E in öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen

Nr. 05 / 2018 7 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nr. 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, welcher der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

8 Nr. 05 / 2018 § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist, 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. w egen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. e r seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. I n den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. (3) D er Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) E in ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) D er Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Nr. 05 / 2018 9 D er Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG) 1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

10 Nr. 05 / 2018 (7) A us beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) I st ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Jugendfeuerwehr (1) D ie Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden. (2) I n die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. s ich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Ü ber die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) D ie Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

Nr. 05 / 2018 11 3. d ie Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) D er Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) D er Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. (6) F ür die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend. § 7 Altersabteilung (1 In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) D er Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) D er Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (4) D er Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. (5) D ie Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im

12 Nr. 05 / 2018 Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 8 Ehrenmitglieder Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. P ersonen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. b ewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind 1. Feuerwehrkommandant, 2. Abteilungskommandant, 3. Leiter der Jugendfeuerwehr, 4. Leiter der Altersabteilung, 5. Feuerwehrausschuss, 6. Abteilungsausschüsse, 7. Hauptversammlung, 8. Abteilungsversammlungen. § 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter (1) D er Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) D er ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) D ie Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (4) Z um ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) D er ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehö-

Nr. 05 / 2018 13 rigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. f ür die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, des Leiters der Jugendfeuerwehr, des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. B eanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen. D ie Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. (10) D er Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) D er stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) e hrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). (13) D ie ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeinde-

14 Nr. 05 / 2018 feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 8. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend. § 11 Unterführer (1) D ie Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie 1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) D ie Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienstbestellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) D er Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) D er Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) D er Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) F ür Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

Nr. 05 / 2018 15 § 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse (1) D er Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Davon entfallen auf die Abteilungen in Bergöschingen, Günzgen, Herdern, Hohentengen und Lienheim je 1 Mitglied. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an – der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, – die Abteilungskommandanten, – der Jugendfeuerwehrwart, – der Gerätewart Gesamtwehr, – der Atemschutzgerätewart Gesamtwehr, – der Kleiderwart, – der Leiter der Altersabteilung, – der Schriftführer und – der Kassenverwalter. (3) W erden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten oder die Abteilungskommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend. (4) D er Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) D er Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) B eschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) D er Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der – Einsatzabteilung in Hohentengen aus maximal 3 gewählten Mitgliedern, – Einsatzabteilung in Lienheim aus maximal 3 gewählten Mitgliedern, – Einsatzabteilung in Herdern aus maximal 3 gewählten Mitgliedern, – Einsatzabteilung in Günzgen aus maximal 3 gewählten Mitgliedern, – Einsatzabteilung in Bergöschingen aus maximal 3 gewählten Mitgliedern.

16 Nr. 05 / 2018 D ie Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. D en Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer und der Kassenverwalter an. D ie Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen. § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) B ei der Jugendfeuerwehr wird ein Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus dem Leitern der Abteilung als den Vorsitzenden und bei der Jugendfeuerwehr Hohentengen aus 3 gewählten Mitgliedern. D ie Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) F ür den Ausschuss nach Absatz 1 gelten § 14 Abs. Die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. § 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen (1) U nter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptver-sammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) I n der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 16) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) D ie Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (4) D ie Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Ü ber die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

Nr. 05 / 2018 17 (6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 16 Wahlen (1) D ie nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. (2) W ahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. (3) B ei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) D ie Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) D ie Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) F ür die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Abteilungen bei der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) F ür die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) D as Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen,

18 Nr. 05 / 2018 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. (3) D er Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Ü ber die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister. (5 D ie für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung. § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 23.09.1991 außer Kraft. HINWEIS Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 08.03.2018 Der Bürgermeister gez. Benz

Nr. 05 / 2018 19 Öffentliche Bekanntmachung Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Taläcker, Flst. Nrn. 17 (Teil), 18/1, 19“, Gemarkung Bechtersbohl Der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg hat in öffentlicher Sitzung am 18.10.2017 die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Taläcker Flst. Nrn. 17 (Teil), 18/1, 19“ Gemarkung Bechtersbohl beschlossen. Mit Schreiben vom 07.02.2018 hat das Landratsamt Waldshut als zuständige Baurechtsbehörde diese Änderung nunmehr genehmigt. Eine Verletzung von Rechtsvorschriften wurde dabei nicht geltend gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Taläcker Flst. Nrn. 17/1, 18, 19“, Gemarkung Bechtersbohl kann einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Küssaberg, Gemeindezentrum, Zimmer 39 sowie im Rathaus Hohentengen, Kirchstraße 4, Zimmer 9/2 während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen. Eine etwaige Verletzung der Punktuelle Änderung des FNP auf Flst.Nr. 18/1, Gemarkung Bechtersbohl; Kennzeichnung als „gewerbliche Baufläche“

20 Nr. 05 / 2018 Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 5 GemO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend zu machen. Küssaberg, den 16.03.2018 Hohentengen a.H., den 15.03.2018 Martin Benz Verbandsvorsitzender L 161 Anlage einer Radquerungshilfe Hohentengen West Vollsperrung von Samstag, 17.03.2018, 17:00 Uhr bis Montag, 19.03.2018, 05:00 Uhr Voraussichtlich wird am Sonntag, 18.03.2018, die Asphaltdeckschicht der L 161 im Bereich der neu angelegten Radquerungshilfe eingebaut. Für die Ausführung der Arbeiten ist es notwendig, die L 161 von Samstag, 17.03.2018, 17:00 Uhr bis Montag, 19.03.2018, 05:00 Uhr voll zu sperren. Am Samstag ab 17:00 Uhr wird im gesamten Einbaubereich eine Bitumenemulsion aufgetragen. Diese Emulsion gewährleistet den Haftverbund zwischen den Asphaltschichten. Nach dem Auftragen ist ein Befahren der Fahrbahn nicht mehr möglich. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass es sich bei der Bitumenemulsion um eine sehr stark klebende Substanz handelt. Bitte denken Sie daher auch an Ihre Haustiere, die durch die Emulsion Verschmutzungen an Fell und Pfoten davontragen können, welche nur schwer lösbar sind. Während der Vollsperrung wird der Verkehr aus Hohentengen in Richtung Lienheim bzw. Grenzübergang Kaiserstuhl über die L 161 a Stetten – Kalter Wangen und von dort über die K 6575 Bergöschingen – Guggenmühle umgeleitet. Die Umleitung für Fahrzeuge aus Kaiserstuhl bzw. Lienheim in Richtung Hohentengen verläuft auf der identischen Strecke. Sollte es witterungsbedingt nicht möglich sein, die Arbeiten durchzuführen, wird der Asphalteinbau um eine Woche verschoben. Das Regierungspräsidium Freiburg, Dienstsitz Bad Säckingen, ist bemüht, die unvermeidbaren Beeinträchtigungen so kurz wie möglich zu halten und bittet die Verkehrsteilnehmer und die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden um Verständnis. Halbseitige Sperrung der L 161 Ortsdurchfahrt Lienheim / Rheintalstraße von Haus Nr. 27 - 29 Aufgrund von Kanal-, Wasser-, Strom- und Glasfaserleitungsarbeiten muss die L 161 in der Ortsdurchfahrt Lienheim von Rheintalstraße 27 – 29 im Zeitraum vom 22. März 2018

Nr. 05 / 2018 21 bis zur Beendigung der Bauarbeiten, längstens bis ca. 06. April 2018 halbseitig gesperrt werden. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Beachtung und bedanken uns für Ihr Verständnis. Die Gemeindeverwaltung informiert In der Turnhalle im Mensagebäude werden in der Zeit vom 19.03.2018 bis einschließlich 07.04.2018 Schallschutzarbeiten durchgeführt. In dieser Zeit kann die Turnhalle von den Vereinen nicht genutzt werden. Wir bedanken uns bei den Vereinen für das Verständnis. Anmeldung zur Aufnahme in Klasse 5 der Gemeinschaftsschule Rheintal Die Anmeldung der kommenden Fünftklässler an der Gemeinschaftsschule Rheintal findet am Mittwoch, 21. März 2018 von 8.00 – 12.30 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr, sowie am Donnerstag, 22.März 2018 von 8.00 – 12.30 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr in den Sekretariaten der GMS Rheintal an den Schulstandorten Küssaberg und Hohentengen statt. Bitte bringen Sie zur Anmeldung Blatt 4, 5 und 7 der Grundschulempfehlung mit. Mit freundlichen Grüßen gez. T. Feigl, Schulleiter Wintersport bei strahlendem Sonnenschein Am 2. März war er endlich gekommen: der lange geplante und von den Schülern/innen lange erwartete Wintersporttag. Mit vier Bussen fuhren die Schüler/innen und Lehrer/innen der Klassen 5 bis 7 von Hohentengen und Rheinheim aus nach Herrischried, wo sie gegen 8:45 Uhr bei strahlendem Sonnenschein ankamen. Die Schüler/innen der Klassen 5 bis 9 „stürmten“ sofort mit ihren Schlittschuhen die Eissporthalle und begannen auf dem eisigen Oval ihre Runden zu ziehen. Währenddessen erklommen die Zehntklässler schlittenziehend den nahegelegenen Skihang und „schossen“ wagemutig in Richtung Tal. Da einigen Schülern/innen die reine Abfahrt mit dem Rodel noch nicht aufregend genug war, bauten sie mit Hilfe mitgebrachter Werkzeuge Sprungschanzen und nutzten so ihre Rodel und Schlitten als Fluggeräte. Wen der Hunger oder der Durst plagte, der hatte die Möglichkeit, sich in der Gaststätte der Eissporthalle zu stärken, was sowohl Schüler/innen als auch Lehrer/innen dankend taten. Nach vielen Runden in der Eissporthalle, einigen Portionen Pommes und Chicken Nuggets und zahlreichen wagemutigen Abfahrten am Skihang traten die Schüler/innen und Lehrer/innen gegen 11:45 Uhr die Rückfahrt Richtung Rheinheim und Hohentengen an, wo schließlich der Wintersporttag 2018 endete.

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