Mitteilungsblatt Nr. 8 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 26. April 2018.

Nr. 08 / 2018 3 Mitteilung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Floristische Kartierungen Im Jahr 2018 werden floristische Kartierungen durchgeführt. Die ausschließlich im Außenbereich stattfindenden Kartierungen werden ab Mitte April bis Ende August 2018 stattfinden. Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümern oder Bewirtschaftern findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen nicht statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen auf der Fläche vorgenommen. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierern als Beauftragte der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten (§ 52 NatSchG). Öffentliche Bekanntmachung Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Im Winkel“ im Ortsteil Günzgen, Gemarkung Stetten, Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg hat in öffentlicher Sitzung am 18.10.2017 die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Winkel“ im Ortsteil Günzgen beschlossen. Mit Schreiben vom 06.04.2018 hat das Landratsamt Waldshut als zuständige Baurechtsbehörde diese punktuelle Änderung nunmehr genehmigt. Eine Verletzung von Rechtsvorschriften wurde dabei nicht geltend gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan (Plankonzept vom 05.10.2017). Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Winkel“, OT Günzgen kann einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Hohentengen, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2 sowie im Rathaus Küssaberg, Gemeindezentrum, Zimmer 39 während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachver-

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