Mitteilungsblatt Nr. 9 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 9. Mai 2018.

8 Nr. 09 / 2018 Ziele und Zwecke der Planung Auf Grund steigender Nachfrage nach gewerblich nutzbarem Bauland durch Fremdfirmen und ortsansässige Interessenten, ist die Erweiterung der bestehenden Gewerbegebiete „Ensfeld“ im Ortsteil Hohentengen dringend erforderlich. Grundlage ist, das vorhandene Gewerbegebiet nach Norden zu erweitern. Durch diese Erweiterung wird eine kostengünstige Erschließung erzielt, da das Gebiet bereits durch die vorhandene Gewerbestraße angebunden ist. Ebenfalls können die in der Straße vorhandenen Hauptsammler (Trennsystem) mitbenutzt werden. In Form einer Einbahnstraße ist eine direkte Ausfahrt in die L 161 geplant. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Zur Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung findet am Dienstag, den 22. Mai 2018, 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Hohentengen, Kirchstr. 4, eine Informationsveranstaltung statt. Weitere Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung besteht in der Zeit von Mittwoch, den 23. Mai 2018 bis Montag, den 25. Juni 2018 beim Bürgermeisteramt 79801 Hohentengen am Hochrhein, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden. Hohentengen am Hochrhein, den 09. Mai 2018 Der Bürgermeister: gez. Benz Bekanntmachung Das Regierungspräsidium Freiburg hat auf Antrag gemäß § 15 Abs.2 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften mit Bescheid vom 19.04.2019 für die Grundstücke Flst.Nr. 1762, 1755 und 1756 auf Gemarkung Hohentengen die Bezeichnung „Kalkofen“ Als „kleinere Geographische Einheit“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr.2 Weingesetz in die Weinbergs Rolle eingetragen. Die Nutzung der hier genehmigten weinrechtlichen Bezeichnung „Kalkofen“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche eine Genehmigung vorliegt. Die Ausdehnung auf weitere Flurstücke innerhalb derselben Bezeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die Genehmigung ist an das Flurstück und nicht an den Antragsteller gebunden. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe gemäß § 15 Abs.7 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften. gez. Dr. Volker Steinmetz

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