Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 16. Mai 2019.

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 10 / 2019 die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlings-unterkünfte vom 12. November 2015 mit Änderungssatzungen vom 27.04.2017, 18.05.2017, 17.05.2018 sowie 13.09.2018 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt für die Unterkunft Oberdorfstraße 2, 79801 Hohentengen a.H. eine Person 377,90 € je Wohnplatz und Kalendermonat die Unterkunft Hauptstraße 15 a, 79801 Hohentengen a.H. eine Person 159,10 € je Wohnplatz und Kalendermonat zwei Personen in familiärer Gemeinschaft 318,21 € für zwei Wohnplätze je Kalendermonat drei Personen in familiärer Gemeinschaft 477,31 € für drei Wohnplätze je Kalendermonat vier Personen in familiärer Gemeinschaft 636,41 € für vier Wohnplätze je Kalendermonat fünf Personen in familiärer Gemeinschaft 795,52 € für fünf Wohnplätze je Kalendermonat sechs Personen in familiärer Gemeinschaft 954,62 € für sechs Wohnplätze je Kalendermonat sieben Personen in familiärer Gemeinschaft 1.113,72 € für sieben Wohnplätze je Kalendermonat (3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2019 in Kraft. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

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