Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. September 2019.

Seite 10 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 ist, im Naturschutzgesetz aufgeführt sind, ist es erforderlich, beide Gesetze zu ändern, um einen wirksamen Schutz der Artenvielfalt zu ermöglichen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1: Änderung des Naturschutzgesetzes Zu 1.: Einfügung des § 1a Die Vorschrift ergänzt die Zielkonkretisierung in § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Insekten, entgegenzuwirken. Hierzu wird mit dem neuen Art. 1a das Ziel statuiert, die Artenvielfalt in Flora und Fauna zu erhalten und zu verbessern. Zu 2.: Änderung des § 7 Die Wechselwirkung zwischen der Bewirtschaftungsart auf landwirtschaftlichen Flächen und der dort in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung vorkommenden Artenvielfalt sind hinlänglich wissenschaftlich belegt (vgl. u.a. Thünen-Institut, 2019). So kommen auf ökologisch bewirtschafteten Flächen deutlich mehr Arten vor. Deswegen scheint es geboten, auch unabhängig von der Festlegung auf eine konkrete Bewirtschaftungsweise, Landwirte durch Qualifikation darin zu fördern, möglichst nachhaltig und die Artenvielfalt fördernd zu wirtschaften, weil ihr Handeln einen unmittelbaren Effekt auf die Artenvielfalt hat. Geht das Land diesen Weg gesetzlich verbindlich, folgt daraus zwangsläufig die entsprechende Qualifizierung der in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beschäftigten Menschen. Zu 3.: Änderung des § 22 Dem Biotopverbund kommt für den Schutz und die Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten, für die Erhaltung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen und für die Verbesserung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 entsprechend eine enorme Bedeutung zu. Der Biotopverbund ermöglicht zugleich Ausweich- und Wanderungsbewegungen von Populationen klimasensibler Arten, die infolge des erwarteten Klimawandels notwendig sind. Die Ursachen des Artenschwundes, der übermäßige Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft kommen überwiegend im Offenland zum Tragen. Der gegenwärtige Rückgang der Biodiversität ist in seiner Dramatik deshalb hauptsächlich in landwirtschaftlich geprägten sowie aquatischen Lebensräumen zu beobachten. Die gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines Biotopverbundes berücksichtigen dies bisher nicht ausreichend. Eine wirksame Sicherung des Biotopverbundes erfordert eine flächendeckende planerische Sicherung des Biotopverbundes. Zu 4.: § 33a Erhalt von Streuobstbeständen Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker sind von besonderer Bedeutung als Lebensraum für besonders geschützte Arten. Sie sind eine besondere Form der Kulturlandschaft. Baden-Württemberg trägt im Vergleich zu anderen Bundesländern eine europaweite Verantwortung für diese Kulturlandschaftslebensräume. Streuobstwiesen befinden sich zumeist in Ortsrandlage, ein Schutzbedarf resultiert daher aus der Inanspruchnahme für Bebauungen. Für einen wirksamen Schutz wurden vergleichsweise strenge Anforderungen an den Ausgleich und damit gleichzeitig an die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz formuliert. Es soll für Streuobstbestände analog zu § 9 WaldG Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot gelten. Dies wurde bereits 1983 von der Landesanstalt für Umwelt (LfU) in der Veröffentlichung „Schutz von Streuobstbeständen“ vorgeschlagen. Zu 5.: Neufassung des § 34 Die nun aufgeführten Schutzgebiete haben alle eine Naturschutzfunktion und sind bedeutsam für den Erhalt der Artenvielfalt. Pestizide sind toxisch und tragen maßgeblich zum Artensterben

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