Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. September 2019.

Seite 2 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 Bekanntmachung Weiterbetrieb des Rheinkraftwerks Reckingen, Küssaberg Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren sowie Planfeststellungsverfahren für die Umweltmaßnahmen Erörterungstermin Die Kraftwerk Reckingen AG, Kraftwerkstraße 24, 79790 Küssaberg hat für den Weiterbetrieb des Kraftwerks Reckingen bei Küssaberg, Rhein-km 90,105 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §§ 8, 12 und 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 24 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis nach §§ 8, 12 und 15 WHG, höchst hilfsweise einer Erlaubnis nach §§ 8 und 12 WHG beantragt. Zusammen mit dem Weiterbetrieb des Kraftwerks hat die Kraftwerk Reckingen AG die Planfeststellung für die folgenden Umweltmaßnahmen auf der deutschen Seite beantragt, die den Rhein bzw. dessen Ufer wesentlich verändern werden und deshalb einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG darstellen, der gem. § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedarf: Neubau der Fischaufstiegsanlage Küssaberg, Reckingen (D8.01 bis D8.23 in den Antragsunterlagen) Aufwertung Uferbereich Hohentengen (D13.01) Uferrückbau Hohentengen (D13.02) Uferrückbau Küssaberg, Reckingen (D13.04) Aufwertung Uferbereich Küssaberg, Rheinheim (D13.06) Uferrückbau Küssaberg Nord (D13.09) Nebenfließgewässer Küssaberg (D13.10) Altwasser Küssaberg, Ettikon (D13.11) Zusätzlich wurden weitere Umweltmaßnahmen am Schweizer Ufer beantragt, die nicht der Planfeststellung nach deutschem Recht unterliegen, jedoch Bestandteil der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerks Reckingen sind. Es handelt sich hierbei um folgende Maßnahmen: Aufwertung Mündungsbereich Fisibach (D13.03) Erholungsmaßnahme Rekingen (D13.05) Aufwertung Uferbereich Bad Zurzach (D13.08) Nebenfließgewässer Chly Rhy 2, Bauabschnitt 1 (D13.12) Das Regierungspräsidium Freiburg ist sowohl für die Entscheidung über die Gestattung der beantragten Gewässerbenutzung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung, gehobener Erlaubnis oder Erlaubnis zuständig als auch für die Planfeststellungsverfahren zu den Umweltmaßnahmen, die einen Gewässerausbau darstellen. Da es sich um ein Grenzkraftwerk handelt, ist zusätzlich eine Schweizer Konzession für die Nutzung der Wasserkraft erforderlich. Das hierfür erforderliche Konzessionsverfahren wird vom zuständigen Schweizer Bundesamt für Energie parallel zum deutschen Verfahren und in enger Abstimmung mit den deutschen Behörden geführt.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0