Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. September 2019.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 5 seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts entweder von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens, deren Beauftragten oder der unterzeichnenden Person selbst spätestens bis Montag, den 23. März 2020, bei der Gemeinde einzureichen, in der die Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die der oder dem Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis mitbringen. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes A. Zielsetzung Durch das Änderungsgesetz werden im Naturschutzgesetz (NatSchG) sowie im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) notwendige Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen, mit welchen die Sicherung der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten in Baden-Württemberg gewährleistet werden soll. Dazu wird das Ziel, die Vielfalt der Arten innerhalb der Landesgrenzen des Landes Baden-Württemberg zu schützen, in Gesetzesform eingeführt. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Einsatz von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) auf bestimmten Schutzflächen neu geregelt. Zusätzlich werden Änderungen im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vorgenommen, um sicherzustellen, dass auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen das

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