Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. September 2019.

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 verbindliche Ziel des Artenschutzes nicht durch den Einsatz von Pestiziden konterkariert und vermehrt die Artenvielfalt unterstützende ökologische Landwirtschaft betrieben wird. Die Reduktion des Pestizideinsatzes wird als gesetzlich formuliertes Ziel manifestiert. Des Weiteren wird die Pflicht des Landes zu einer besseren und transparenten Dokumentation der erreichten Fortschritte festgeschrieben. B. Wesentlicher Inhalt Der Gesetzentwurf hat zum Ziel die Artenvielfalt zu stärken, welches durch folgende Inhalte erreicht werden soll: Stärkung des Ziels, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern als Regelungsgegenstand (Artikel 1 Nummer 1) Bessere Verankerung des Ziels, die Artenvielfalt zu schützen, in den einschlägigen Bildungs- und Ausbildungsangeboten öffentlicher Träger (Artikel 1 Nummer 2) Wirksamer Schutz des Biotopverbundes durch flächendeckende planerische Sicherung (Artikel 1 Nummer 3) Schutz für extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden und Obstbaumäcker mit hochwachsenden Obstbäumen (Streuobstbestände) (Artikel 1 Nummer 4) Verbot von Pestiziden auf naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen, bei klar definierten Ausnahmen (Artikel 1 Nummer 5) Einforderung geeigneter Maßnahmen, um den Anteil der ökologischen Landwirtschaft auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Baden-Württemberg bis 2035 schrittweise auf 50 Prozent anzuheben sowie Umstellung landeseigener Landwirtschaftsbetriebe auf ökologische Landwirtschaft (Artikel 2) Verpflichtung zur Erarbeitung einer Strategie bis 1. Januar 2022 zur Reduktion des Pestizideinsatzes um 50 Prozent bis zum Jahr 2025 (Artikel 2) C. Alternativen Zu den vorgelegten Änderungen bestehen keine Alternativen. D. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Bei den vorgelegten Änderungen handelt es sich um notwendige Ergänzungen und Anpassungen bestehender Gesetze, um das Artensterben in Baden-Württemberg aufzuhalten und die Artenvielfalt zu stärken. Die Neufassungen von § 7, § 22, § 33a und § 34 NatSchG sowie von § 2 LLG dienen der Erfüllung der im neu gefassten § 1a NatSchG gestärkten Zielsetzung der Sicherung von Artenvielfalt. Die Reduktion von Pestizideinsätzen und der Ausbau ökologischer Landwirtschaft stehen erwiesenermaßen in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Artenvielfalt. Da deren Sicherstellung und Förderung wiederum Abstimmungsgegenstand des beantragten Volksbegehrens ist, ergibt sich der Bedarf der genannten Gesetzesänderungen daraus. Die Anpassungen in Aus- und Weiterbildung scheinen als notwendige Voraussetzung, um alle Beteiligten besser auf die genannten Änderungen vorzubereiten. Insofern sind diese wesentlichen Veränderungen als im Sinne der Zielerreichung angemessen zu bewerten. Die Änderungen führen nicht zu zwangsläufigen finanziellen Mehrbelastungen für öffentliche oder private Haushalte. Die Regelungsfolgen des Änderungsgesetzes werden damit insgesamt als positiv abgeschätzt. Die Änderungen sind als nachhaltig einzuordnen.

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