Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. September 2019.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 7 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Artikel 1 Änderungen des Naturschutzgesetzes Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) wird wie folgt geändert: Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Artenvielfalt Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land im besonderen Maße dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.” § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Träger der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel, die biologische Artenvielfalt in der landwirtschaftlichen Produktion durch ökologische Anbauverfahren zu erhalten und zu fördern, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.“ § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Worte „soweit erforderlich und geeignet” werden gestrichen. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Erhalt von Streuobstbeständen (1) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Streuobstbeständen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, werden hierdurch nicht berührt. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Befreiung wird mit Nebenbestimmungen erteilt, die sicherstellen, dass der Verursacher Eingriffe in Streuobstbestände unverzüglich durch Pflanzungen eines gleichwertigen Streuobstbestandes in räumlicher Nähe zum Ort des Eingriffs auszugleichen hat. (3) Im Falle eines widerrechtlichen Eingriffs ist dem Verursacher durch die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands durch Ersatzpflanzungen aufzuerlegen.“

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