Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. September 2019.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 9 sätzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften sind. In Härtefällen ist auch eine naturschutzorientierte Bewirtschaftung unter Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und mineralischem Stickstoffdünger zulässig. (4) Einmal jährlich ist dem Landtag durch das zuständige Ministerium ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen zu erstatten. § 2b Reduktion des Pestizideinsatzes (1) Der Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie im Siedlungs- und Verkehrsbereich soll bis 2025 um mindestens 50 Prozent der jeweiligen Flächen reduziert werden. (2) Hierfür wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2022 eine Strategie erarbeiten. Die Entwicklung und Umsetzung der Strategie wird durch einen Fachbeirat aus zuständigen Behörden und Verbänden (Umwelt-, Bauern-, Forst-, Gartenbau- und Kommunalverbände) begleitet. (3) Das zuständige Ministerium ermittelt jährlich den Einsatz von chemisch-synthetischen Pestiziden nach Fläche und, wenn möglich, nach Wirkstoffmenge und Behandlungsintensität und veröffentlicht diese Ergebnisse. (4) Das zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pestizidreduktion.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Gegenwärtig wird auch in Baden-Württemberg ein dramatischer Artenverlust verschiedenster Gruppen von Tieren und Pflanzen festgestellt. Gerade der drastische Rückgang der Artenvielfalt, insbesondere den Insekten, den Amphibien, den Reptilien, den Fischen, den Vögeln und den Wildkräutern ist durch einschlägige Untersuchungen eindeutig nachgewiesen (vgl. aktuelle Roten Listen und Artenverzeichnisse Baden-Württembergs). Als wesentliche Ursachen wissenschaftlich anerkannt sind der übermäßige Einsatz von Düngemitteln (Dalton und Brand‐Hardy, 2003; Isbell et al., 2013) und Pestiziden (Meehan et al., 2011; UBA, 2017) sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft (Fabian et al., 2013). Jede verlorene Art und jeder gestörte Lebensraum ist nicht nur ein Verlust an Stabilität des natürlichen Lebensgefüges, sondern auch eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Menschen. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes leistet durch die Verbesserung und Ergänzung des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes und des baden-württembergischen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes einen wirksamen Beitrag zu Erhalt und Stärkung unseres Artenreichtums in Baden-Württemberg. Da in Baden-Württemberg das für Landwirtschaft zuständige Ministerium bereits mit der Ausarbeitung einer Pestizidreduktionsstrategie beauftragt ist und andererseits die Schutzgebiete, in denen der Pestizideinsatz verboten

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