Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. September 2019.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 1 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen Günzgen, Herdern Hohentengen Lienheim, Stetten Nr. 19 · 19. September 2019 · Jahrgang 44 am Hochrhein Hohentengen Es wurde jeweils 20 Kinder, jeweils sieben Mädchen und 13 Jungen, in jede Klasse eingeschult. (Auf einem Bild fehlt ein Kind) Klassenlehrer der 1a ist Max Sonnenschein, Klassenlehrerinnen der 1b sind Stefanie Zittel (links im Bild) und Annette Jäger (rechts).

Seite 2 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 Bekanntmachung Weiterbetrieb des Rheinkraftwerks Reckingen, Küssaberg Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren sowie Planfeststellungsverfahren für die Umweltmaßnahmen Erörterungstermin Die Kraftwerk Reckingen AG, Kraftwerkstraße 24, 79790 Küssaberg hat für den Weiterbetrieb des Kraftwerks Reckingen bei Küssaberg, Rhein-km 90,105 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §§ 8, 12 und 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 24 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis nach §§ 8, 12 und 15 WHG, höchst hilfsweise einer Erlaubnis nach §§ 8 und 12 WHG beantragt. Zusammen mit dem Weiterbetrieb des Kraftwerks hat die Kraftwerk Reckingen AG die Planfeststellung für die folgenden Umweltmaßnahmen auf der deutschen Seite beantragt, die den Rhein bzw. dessen Ufer wesentlich verändern werden und deshalb einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG darstellen, der gem. § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedarf: Neubau der Fischaufstiegsanlage Küssaberg, Reckingen (D8.01 bis D8.23 in den Antragsunterlagen) Aufwertung Uferbereich Hohentengen (D13.01) Uferrückbau Hohentengen (D13.02) Uferrückbau Küssaberg, Reckingen (D13.04) Aufwertung Uferbereich Küssaberg, Rheinheim (D13.06) Uferrückbau Küssaberg Nord (D13.09) Nebenfließgewässer Küssaberg (D13.10) Altwasser Küssaberg, Ettikon (D13.11) Zusätzlich wurden weitere Umweltmaßnahmen am Schweizer Ufer beantragt, die nicht der Planfeststellung nach deutschem Recht unterliegen, jedoch Bestandteil der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerks Reckingen sind. Es handelt sich hierbei um folgende Maßnahmen: Aufwertung Mündungsbereich Fisibach (D13.03) Erholungsmaßnahme Rekingen (D13.05) Aufwertung Uferbereich Bad Zurzach (D13.08) Nebenfließgewässer Chly Rhy 2, Bauabschnitt 1 (D13.12) Das Regierungspräsidium Freiburg ist sowohl für die Entscheidung über die Gestattung der beantragten Gewässerbenutzung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung, gehobener Erlaubnis oder Erlaubnis zuständig als auch für die Planfeststellungsverfahren zu den Umweltmaßnahmen, die einen Gewässerausbau darstellen. Da es sich um ein Grenzkraftwerk handelt, ist zusätzlich eine Schweizer Konzession für die Nutzung der Wasserkraft erforderlich. Das hierfür erforderliche Konzessionsverfahren wird vom zuständigen Schweizer Bundesamt für Energie parallel zum deutschen Verfahren und in enger Abstimmung mit den deutschen Behörden geführt.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 In diesem wasserrechtlichen Verfahren wurde vom 07.01.2019 bis 06.02.2019 die Auslegung der Antragsunterlagen durchgeführt. Zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der eingegangenen Stellungnahmen mit der Kraftwerk Reckingen AG als Antragstellerin, den Behörden und Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, findet der Erörterungstermin von Mittwoch, den 23.10.2019, bis Freitag, den 25.10.2019, jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, im Inselpavillon Küssaberg, Gemeindezentrum, 79790 Küssaberg statt. Bei Bedarf kann der Erörterungstermin bis Samstag, den 26.10.2019, verlängert werden. Die Benachrichtigung über diesen Erörterungstermin erfolgt nach §§ 93 Abs. 1 WG, 73 Abs. 6 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) durch ortsübliche Bekanntmachung. Sie wird zudem im Internet des Regierungspräsidiums veröffentlicht. Die Einwender werden zusätzlich schriftlich benachrichtigt. Es wird auf folgendes hingewiesen: Die Teilnahme an dem Termin ist nicht verpflichtend. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Unabhängig von der Teilnahme wird die Zulassungsbehörde die im Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und über diese entscheiden. Die Vertretung durch einen Vertreter ist möglich. Die Vollmacht ist in diesem Fall spätestens im Termin schriftlich zu übergeben. Kosten und Aufwendungen, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin (auch für einen Vertreter bzw. Bevollmächtigten) entstehen, können nicht erstattet werden. Die Erörterungsverhandlung ist nach dem Verfahrensrecht grundsätzlich nicht öffentlich. Es ist aber zulässig und vorgesehen, öffentlich zu verhandeln, soweit keiner der Beteiligten widerspricht. Die Erörterung stellt, sofern und soweit diese unter Zulassung der Öffentlichkeit durchgeführt wird, die Erörterung der von der betroffenen Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen i. S. v. § 18 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V m. § 73 Abs. 6 LVwVfG dar. Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren vom Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 57 (Wasserstraßen) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger und seine Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bst. e DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Documents/Datenschutzerklaerung_RPen.pdf Hohentengen am Hochrhein, den 19.09.2019 Im Auftrag Gemeinde Hohentengen am Hochrhein gez. Benz, Bürgermeister Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens Artenschutz – „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren Artenschutz  „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“durchgeführt. Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun. Bei der freien Sammlung, die am Dienstag, den 24. September 2019 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Montag, den 23. März 2020, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Freitag, den 18. Oktober 2019 und endet am Freitag, den 17. Januar 2020. Die Eintragungsliste für die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein wird in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 im Rathaus, Zimmer Nr. 1, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a.H. zu folgenden Öffnungszeiten für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Zugang ist rollstuhlgeeignet möglich. Zur Eintragung in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur berechtigt, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 5 seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts entweder von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens, deren Beauftragten oder der unterzeichnenden Person selbst spätestens bis Montag, den 23. März 2020, bei der Gemeinde einzureichen, in der die Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die der oder dem Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis mitbringen. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes A. Zielsetzung Durch das Änderungsgesetz werden im Naturschutzgesetz (NatSchG) sowie im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) notwendige Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen, mit welchen die Sicherung der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten in Baden-Württemberg gewährleistet werden soll. Dazu wird das Ziel, die Vielfalt der Arten innerhalb der Landesgrenzen des Landes Baden-Württemberg zu schützen, in Gesetzesform eingeführt. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Einsatz von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) auf bestimmten Schutzflächen neu geregelt. Zusätzlich werden Änderungen im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vorgenommen, um sicherzustellen, dass auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen das

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 verbindliche Ziel des Artenschutzes nicht durch den Einsatz von Pestiziden konterkariert und vermehrt die Artenvielfalt unterstützende ökologische Landwirtschaft betrieben wird. Die Reduktion des Pestizideinsatzes wird als gesetzlich formuliertes Ziel manifestiert. Des Weiteren wird die Pflicht des Landes zu einer besseren und transparenten Dokumentation der erreichten Fortschritte festgeschrieben. B. Wesentlicher Inhalt Der Gesetzentwurf hat zum Ziel die Artenvielfalt zu stärken, welches durch folgende Inhalte erreicht werden soll: Stärkung des Ziels, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern als Regelungsgegenstand (Artikel 1 Nummer 1) Bessere Verankerung des Ziels, die Artenvielfalt zu schützen, in den einschlägigen Bildungs- und Ausbildungsangeboten öffentlicher Träger (Artikel 1 Nummer 2) Wirksamer Schutz des Biotopverbundes durch flächendeckende planerische Sicherung (Artikel 1 Nummer 3) Schutz für extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden und Obstbaumäcker mit hochwachsenden Obstbäumen (Streuobstbestände) (Artikel 1 Nummer 4) Verbot von Pestiziden auf naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen, bei klar definierten Ausnahmen (Artikel 1 Nummer 5) Einforderung geeigneter Maßnahmen, um den Anteil der ökologischen Landwirtschaft auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Baden-Württemberg bis 2035 schrittweise auf 50 Prozent anzuheben sowie Umstellung landeseigener Landwirtschaftsbetriebe auf ökologische Landwirtschaft (Artikel 2) Verpflichtung zur Erarbeitung einer Strategie bis 1. Januar 2022 zur Reduktion des Pestizideinsatzes um 50 Prozent bis zum Jahr 2025 (Artikel 2) C. Alternativen Zu den vorgelegten Änderungen bestehen keine Alternativen. D. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Bei den vorgelegten Änderungen handelt es sich um notwendige Ergänzungen und Anpassungen bestehender Gesetze, um das Artensterben in Baden-Württemberg aufzuhalten und die Artenvielfalt zu stärken. Die Neufassungen von § 7, § 22, § 33a und § 34 NatSchG sowie von § 2 LLG dienen der Erfüllung der im neu gefassten § 1a NatSchG gestärkten Zielsetzung der Sicherung von Artenvielfalt. Die Reduktion von Pestizideinsätzen und der Ausbau ökologischer Landwirtschaft stehen erwiesenermaßen in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Artenvielfalt. Da deren Sicherstellung und Förderung wiederum Abstimmungsgegenstand des beantragten Volksbegehrens ist, ergibt sich der Bedarf der genannten Gesetzesänderungen daraus. Die Anpassungen in Aus- und Weiterbildung scheinen als notwendige Voraussetzung, um alle Beteiligten besser auf die genannten Änderungen vorzubereiten. Insofern sind diese wesentlichen Veränderungen als im Sinne der Zielerreichung angemessen zu bewerten. Die Änderungen führen nicht zu zwangsläufigen finanziellen Mehrbelastungen für öffentliche oder private Haushalte. Die Regelungsfolgen des Änderungsgesetzes werden damit insgesamt als positiv abgeschätzt. Die Änderungen sind als nachhaltig einzuordnen.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 7 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Artikel 1 Änderungen des Naturschutzgesetzes Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) wird wie folgt geändert: Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Artenvielfalt Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land im besonderen Maße dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.” § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Träger der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel, die biologische Artenvielfalt in der landwirtschaftlichen Produktion durch ökologische Anbauverfahren zu erhalten und zu fördern, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.“ § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Worte „soweit erforderlich und geeignet” werden gestrichen. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Erhalt von Streuobstbeständen (1) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Streuobstbeständen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, werden hierdurch nicht berührt. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Befreiung wird mit Nebenbestimmungen erteilt, die sicherstellen, dass der Verursacher Eingriffe in Streuobstbestände unverzüglich durch Pflanzungen eines gleichwertigen Streuobstbestandes in räumlicher Nähe zum Ort des Eingriffs auszugleichen hat. (3) Im Falle eines widerrechtlichen Eingriffs ist dem Verursacher durch die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands durch Ersatzpflanzungen aufzuerlegen.“

Seite 8 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 § 34 wird wie folgt neu gefasst: „§ 34 Verbot von Pestiziden Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen, in Natura 2000-Gebieten, bei Naturdenkmälern und Landschaftsschutzgebieten, soweit sie der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten dienen, verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Verwendung bestimmter Mittel im Einzelfall zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Die höhere Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel für das jeweilige Gebiet zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Das zuständige Ministerium berichtet jährlich dem Landtag über die erteilten Ausnahmen. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.” § 71 wird wie folgt geändert: Es wird ein neuer Absatz 4 angefügt: „(4) In den Grenzen des § 34 in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) darf ein Einsatz von Pestiziden noch bis zum 1. Januar 2021 fortgeführt werden.“ Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Artikel 2 Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972, zuletzt geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105), wird wie folgt geändert: Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: „§ 2a Ökologischer Landbau (1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung verfolgt das Land das Ziel, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach und nach, bis 2025 zu mindestens 25 Prozent und bis 2035 zu mindestens 50 Prozent, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz − ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet werden. (2) Staatliche Flächen, die sich in Eigenbewirtschaftung befinden (Staatsdomänen), sind ab dem 1. Januar 2022 vollständig gemäß den Vorgaben zum ökologischen Landbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Öko-Landbaugesetzes in den jeweils geltenden Fassungen zu bewirtschaften. (3) Verpachtete landwirtschaftliche Flächen in Landeseigentum werden an nach den Grundsätzen des Ökologischen Landbaus gem. Absatz 2 wirtschaftende Betriebe verpachtet. In den Pachtverträgen wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt festgelegt, dass die Flächen gemäß den Grund-

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 9 sätzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften sind. In Härtefällen ist auch eine naturschutzorientierte Bewirtschaftung unter Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und mineralischem Stickstoffdünger zulässig. (4) Einmal jährlich ist dem Landtag durch das zuständige Ministerium ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen zu erstatten. § 2b Reduktion des Pestizideinsatzes (1) Der Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie im Siedlungs- und Verkehrsbereich soll bis 2025 um mindestens 50 Prozent der jeweiligen Flächen reduziert werden. (2) Hierfür wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2022 eine Strategie erarbeiten. Die Entwicklung und Umsetzung der Strategie wird durch einen Fachbeirat aus zuständigen Behörden und Verbänden (Umwelt-, Bauern-, Forst-, Gartenbau- und Kommunalverbände) begleitet. (3) Das zuständige Ministerium ermittelt jährlich den Einsatz von chemisch-synthetischen Pestiziden nach Fläche und, wenn möglich, nach Wirkstoffmenge und Behandlungsintensität und veröffentlicht diese Ergebnisse. (4) Das zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pestizidreduktion.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Gegenwärtig wird auch in Baden-Württemberg ein dramatischer Artenverlust verschiedenster Gruppen von Tieren und Pflanzen festgestellt. Gerade der drastische Rückgang der Artenvielfalt, insbesondere den Insekten, den Amphibien, den Reptilien, den Fischen, den Vögeln und den Wildkräutern ist durch einschlägige Untersuchungen eindeutig nachgewiesen (vgl. aktuelle Roten Listen und Artenverzeichnisse Baden-Württembergs). Als wesentliche Ursachen wissenschaftlich anerkannt sind der übermäßige Einsatz von Düngemitteln (Dalton und Brand‐Hardy, 2003; Isbell et al., 2013) und Pestiziden (Meehan et al., 2011; UBA, 2017) sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft (Fabian et al., 2013). Jede verlorene Art und jeder gestörte Lebensraum ist nicht nur ein Verlust an Stabilität des natürlichen Lebensgefüges, sondern auch eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Menschen. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes leistet durch die Verbesserung und Ergänzung des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes und des baden-württembergischen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes einen wirksamen Beitrag zu Erhalt und Stärkung unseres Artenreichtums in Baden-Württemberg. Da in Baden-Württemberg das für Landwirtschaft zuständige Ministerium bereits mit der Ausarbeitung einer Pestizidreduktionsstrategie beauftragt ist und andererseits die Schutzgebiete, in denen der Pestizideinsatz verboten

Seite 10 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 ist, im Naturschutzgesetz aufgeführt sind, ist es erforderlich, beide Gesetze zu ändern, um einen wirksamen Schutz der Artenvielfalt zu ermöglichen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1: Änderung des Naturschutzgesetzes Zu 1.: Einfügung des § 1a Die Vorschrift ergänzt die Zielkonkretisierung in § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Insekten, entgegenzuwirken. Hierzu wird mit dem neuen Art. 1a das Ziel statuiert, die Artenvielfalt in Flora und Fauna zu erhalten und zu verbessern. Zu 2.: Änderung des § 7 Die Wechselwirkung zwischen der Bewirtschaftungsart auf landwirtschaftlichen Flächen und der dort in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung vorkommenden Artenvielfalt sind hinlänglich wissenschaftlich belegt (vgl. u.a. Thünen-Institut, 2019). So kommen auf ökologisch bewirtschafteten Flächen deutlich mehr Arten vor. Deswegen scheint es geboten, auch unabhängig von der Festlegung auf eine konkrete Bewirtschaftungsweise, Landwirte durch Qualifikation darin zu fördern, möglichst nachhaltig und die Artenvielfalt fördernd zu wirtschaften, weil ihr Handeln einen unmittelbaren Effekt auf die Artenvielfalt hat. Geht das Land diesen Weg gesetzlich verbindlich, folgt daraus zwangsläufig die entsprechende Qualifizierung der in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beschäftigten Menschen. Zu 3.: Änderung des § 22 Dem Biotopverbund kommt für den Schutz und die Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten, für die Erhaltung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen und für die Verbesserung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 entsprechend eine enorme Bedeutung zu. Der Biotopverbund ermöglicht zugleich Ausweich- und Wanderungsbewegungen von Populationen klimasensibler Arten, die infolge des erwarteten Klimawandels notwendig sind. Die Ursachen des Artenschwundes, der übermäßige Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft kommen überwiegend im Offenland zum Tragen. Der gegenwärtige Rückgang der Biodiversität ist in seiner Dramatik deshalb hauptsächlich in landwirtschaftlich geprägten sowie aquatischen Lebensräumen zu beobachten. Die gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines Biotopverbundes berücksichtigen dies bisher nicht ausreichend. Eine wirksame Sicherung des Biotopverbundes erfordert eine flächendeckende planerische Sicherung des Biotopverbundes. Zu 4.: § 33a Erhalt von Streuobstbeständen Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker sind von besonderer Bedeutung als Lebensraum für besonders geschützte Arten. Sie sind eine besondere Form der Kulturlandschaft. Baden-Württemberg trägt im Vergleich zu anderen Bundesländern eine europaweite Verantwortung für diese Kulturlandschaftslebensräume. Streuobstwiesen befinden sich zumeist in Ortsrandlage, ein Schutzbedarf resultiert daher aus der Inanspruchnahme für Bebauungen. Für einen wirksamen Schutz wurden vergleichsweise strenge Anforderungen an den Ausgleich und damit gleichzeitig an die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz formuliert. Es soll für Streuobstbestände analog zu § 9 WaldG Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot gelten. Dies wurde bereits 1983 von der Landesanstalt für Umwelt (LfU) in der Veröffentlichung „Schutz von Streuobstbeständen“ vorgeschlagen. Zu 5.: Neufassung des § 34 Die nun aufgeführten Schutzgebiete haben alle eine Naturschutzfunktion und sind bedeutsam für den Erhalt der Artenvielfalt. Pestizide sind toxisch und tragen maßgeblich zum Artensterben

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 11 bei. Auch in Schutzgebieten nimmt das Artensterben drastische Ausmaße an. So wurde in der Studie: „More than 75 percent decline over 27 years in total flying insect biomass in protected areas“ nachgewiesen, dass zwischen den Jahren 1989 und 2015 die Biomasse von Fluginsekten in Schutzgebieten in Deutschland um mehr als 75 % zurückgegangen ist. Pestizide wirken sich in vielfacher Hinsicht auf Lebensräume, Pflanzen und Tiere aus. Direkte Folgen sind tödliche Auswirkungen auf vermeintliche Schädlinge – aber auch „Kollateralschäden“ an anderen Tieren und Pflanzen. Die Reduktion des Vorkommens einzelner Arten wirkt sich indirekt über die Nahrungskette auf andere Lebewesen aus und nimmt ihnen die Lebensgrundlage. Gleichzeitig schaffen Pestizide Formen der Landwirtschaft, die natürliche Lebensräume zerstören: Monokulturen, enge Fruchtfolgen oder nicht heimische Früchte zerstören das eingespielte Gleichgewicht. Es ist nicht einfach, den Einfluss von Pestiziden auf die biologische Vielfalt aus dem Bündel an Einflussfaktoren herauszufiltern. Dass dieser Einfluss groß ist, wurde in einer 2010 veröffentlichten, europaweiten Studie deutlich: Von dreizehn untersuchten Faktoren der landwirtschaftlichen Intensivierung hatte der Gebrauch von Insektiziden und Fungiziden die schädlichsten Auswirkungen auf die Biodiversität. Die Artenvielfalt in Europa kann also nur erhalten werden, wenn die Verwendung von solchen Mitteln in großen Teilen der Landwirtschaft auf ein Minimum beschränkt wird (Geiger u.a. 2010: „Persistent negative effects of pesticides on biodiversity and biological control potential on European farmland“). Zu den gleichen einschlägigen Ergebnissen kommt eine große internationale Überblicksstudie der Vereinten Nationen zur Rolle der Insekten als Bestäuber in der Lebensmittelproduktion (IPBES 2016). Zu 6.: Änderung des § 71 Um den Betroffenen eine Anpassung zu ermöglichen, wird eine Übergangsfrist eingeführt. Zu 7.: Aufgrund der Gesetzesänderung ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen. Zu Artikel 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Einfügung der §§ 2a und 2b § 2a Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, die u.a. auf beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt und den Schutz der natürlichen Ressourcen abzielt (Erwägungsgrund (1) zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007). Ein auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 betriebener ökologischer Landbau ist unter anderem aufgrund der strengen Beschränkung des Einsatzes von Pestiziden schonender für die Artenvielfalt (Sanders, Hess (2019): „Leistungen des ökologischen Landbaus für Umwelt und Gesellschaft“). Um dem Insektensterben wirksam gegenzusteuern wird das Ziel festgelegt, den Anteil der ökologischen Landwirtschaft stetig auszubauen, wobei bis zum Jahr 2025 mindestens 25 %, bis 2035 mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils gültigen Fassung bewirtschaftet werden sollen. § 2b Pestizide wirken sich in vielfacher Hinsicht negativ auf Lebensräume, Pflanzen und Tiere aus. Direkte Folgen sind tödliche Auswirkungen auf vermeintliche Schädlinge – aber auch „Kollateralschäden“ an anderen Tieren und Pflanzen. Die Reduktion des Vorkommens einzelner Arten wirkt sich indirekt über die Nahrungskette auf andere Lebewesen aus und nimmt ihnen die Lebensgrundlage. Gleichzeitig schaffen Pestizide Formen der Landwirtschaft, die natürliche Le-

Seite 12 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 bensräume zerstören: Monokulturen, enge Fruchtfolgen oder nicht heimische Früchte zerstören das eingespielte Gleichgewicht. Es ist nicht einfach, den Einfluss von Pestiziden auf die biologische Vielfalt aus dem Bündel an Einflussfaktoren herauszufiltern. Dass dieser Einfluss groß ist, wurde in einer 2010 veröffentlichten, europaweiten Studie deutlich: Von dreizehn untersuchten Faktoren der landwirtschaftlichen Intensivierung hatte der Gebrauch von Insektiziden und Fungiziden die schädlichsten Auswirkungen auf die Biodiversität. Die Artenvielfalt in Europa kann also nur erhalten werden, wenn die Verwendung von Mitteln in großen Teilen der Landwirtschaft auf ein Minimum beschränkt wird. Deshalb muss der Einsatz von Pestiziden reduziert werden (Geiger u.a. 2010: „Persistent negative effects of pesticides on biodiversity and biological control potential on European farmland“). Zu den gleichen einschlägigen Ergebnissen kommt eine große internationale Überblicksstudie der Vereinten Nationen zur Rolle der Insekten als Bestäuber in der Lebensmittelproduktion (IPBES 2016). Zu Artikel 3: Inkrafttreten Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“ Hohentengen am Hochrhein, 19.09.2019 Der Bürgermeister: gez. Benz Friedhof Hohentengen An der Urnenstelenwand beim Friedhof Hohentengen wurden Gegenstände abgelegt. Laut Friedhofssatzung ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, etc., nicht erlaubt. Verschiedene Gegenstände wurden von der Friedhofsverwaltung entfernt und können bei der Gemeindeverwaltung -Zimmer 7- während den üblichen Öffnungszeiten abgeholt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis. – Die Gemeindeverwaltung – Landfrauen Bezirk Waldshut Qualifizierung - Das Agrarbüro kompetent und effektiv führen Der Büroarbeit kommt im landwirtschaftlichen Unternehmen eine Schlüsselrolle zu und die Anforderungen im Agrarbüro werden immer komplexer. Zu diesem Thema bietet das Bildungs- und Sozialwerk des LandFrauenverbandes Südbaden e. V. eine Grundlagenqualifizierung in der Region Waldshut an (Bewilligung über IMF vorausgesetzt). Diese Maßnahme richtet sich an interessierte Frauen, die die Büroarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb erledigen oder zukünftig übernehmen werden. Die Schulung unterstützt bei der qualifizierten und effizienten Bewältigung der Aufgaben im Agrarbüro mit Themen wie: Büro-und Zeitmanagement, Kommunikation, Datenverarbeitung und Internet, Rechtsfragen und Versicherungen, Buchführung und Steuerrecht, Antragswesen in der Landwirtschaft und nicht zuletzt einem Coachingtag. Der Unterricht wird im Zeitraum vom 6. November 2019 bis 10. März 2020 an einem Tag in der Woche stattfinden, insgesamt 14 Mal. Die Förderung ist beantragt über das Projekt „Innovative Maßnahmen

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 13 für Frauen im ländlichen Raum“ vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und der EU. Bei Interesse melden Sie sich bitte direkt beim Bildungs- und Sozialwerk des LandFrauenverbandes Südbaden e.V., www.landfrauenverband-suedbaden.de, Tel. 0761-27133-500 oder bei der Bezirksvorsitzenden Elisabeth Etspüler elisabeth.etspueler@gmx.de, Tel: 07742 6321 Im Rahmen der Frederickwochen VORLESUNG für Kinder ab 6 Jahren...im Bürgerhaus Herdern ließt am Donnerstag 17.10.19 um 16.00 UHR Sabine Kohler spannende Geschichten UND am Freitag 25.10.19 liest Rosi Drayer im Bürgerhaus Lienheim ! Danach wird noch jeweils ein Umtrunk angeboten und die Möglichkeit zum Stöbern und Mitnehmen in der Nimm-und Bringbücherecke!!! Auf euer Kommen freuen sich die Veranstalter Sylvia Nusshaer ,Lienheim Irina Meier, Herdern DRK-Seniorengymnastik in Hohentengen Bei der Seniorengymnastik vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Hohentengen ist die Sommerpause zu Ende gegangen. Immer montags von 16 Uhr bis 17 Uhr wird ab sofort wieder in der Gemeindehalle mit DRK-Übungsleiterin Gertrud Abels seniorengerecht Gymnastik gemacht. Wer sich der Gruppe anschließen möchte, ist zum Mitturnen herzlich willkommen. Die Seniorengymnastik in Hohentengen wird im Rahmen der Gesundheitsprogramme des DRK-Kreisverbands Waldshut angeboten. Voranmeldung ist nicht notwendig. Informationen über die Gesundheitsprogramme des DRK-Kreisverbands Waldshut unter Telefon 07741 96 97 710 (vormittags) oder E-Mail an senioren@drk-kv-wt.de. Tag der Schülersicherheit 2020 Ab sofort können sich Schulen mit ihrem Projekt für den Best-Practice-Wettbewerb anmelden / Anmeldeschluss ist der 13.12.19 Sichere und gesunde Schülerinnen und Schüler – das ist unser Ziel! Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) führt gemeinsam mit dem Kultusministerium und dem Innenministerium den Schulwettbewerb durch und setzt sich damit für eine gesunde Lernumgebung und einen sicheren Schulweg ein. Jedes Jahr werden Projekte von Schulen für Schulen ausgezeichnet, die Vorbildcharakter haben und wegweisend sind. Die besten werden am „Tag der Schülersicherheit“ in Baden-Württemberg prämiert. Noch bis zum 13. Dezember können sich Schulen aus ganz Baden-Württemberg bewerben. Kreativität, Innovation und Nachhaltigkeit sind keine Grenzen gesetzt: Eingereicht werden können bereits bestehende Projekte, aber auch Projekte, mit deren Umsetzung die Schule gerade begonnen hat - von klassischen Themen wie Verkehrssicherheit, Schulwege oder Sportunterricht bis hin zu Ernährung, Mobbing, Sucht, psychische Gesundheit oder Gewaltprävention kann alles eingereicht werden. Das Projekt sollte möglichst die gesamte Schule und nicht nur einzelne Klassen umfassen. Deshalb erfolgt die Bewerbung durch die Schule.

Seite 14 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 Die Gewinnerschulen erwartet ein Preisgeld in Höhe von jeweils 2.000 € und werden zudem als Best-Practice-Institutionen ihr Konzept auch anderen Bildungsträgern und der Öffentlichkeit präsentieren. Besonders herausragenden Ideen werden darüber hinaus von einem Filmteam dokumentiert und in einem kurzen Trailer festgehalten. Alle Informationen zur Aktion „Tag der Schülersicherheit“ und zum jährlichen Wettbewerb finden Sie unter: https://www.ukbw.de/tag-der-schuelersicherheit/ Sammeltermine Blaue Tonne am 23. September 2019 Gelber Sack am 25. September 2019 Restmüll 26. September 2019 Grünabfall am 02. Oktober 2019 Familienzentrum Hochrhein Aktuelle Angebote sind auf der Homepage des Familienzentrums eingestellt. FaZ-Café, täglich von 09.30-17.00 Uhr geöffnet, Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen. Das aktuelle vielseitige, umfangreiche Angebot des Familienzentrums Hochrhein finden Sie auf der Homepage: www-faz-hochrhein.de, oder setzen Sie sich mit Frau Ulla Hahn in Verbindung: Tel. 07741/9679923, E-Mail: u.hahn@faz-hochrhein.de. Touristinfo Tageswanderung – nach Buchberg Sonntag, 22. September 2019,Treffpunkt: 10.00 Uhr am Parkplatz am Kraftwerk Herdern (ohne Anmeldung) Wir wandern über das Stauwehr, weiter auf der Schweizer Rheinseite bis Eglisau. Die Wanderung führt durch das Städtchen Eglisau, weiter durch die Rebberge bis Buchberg. Hier Einkehr in der Besen-Beiz (Schweizer Franken nicht vergessen). Zurück geht es dann auf der rechten Rheinseite übers Laufenloh zum Ausgangspunkt. Abschlusshock nach Absprache. Die Wanderung findet nur bei guter Wetterlage statt. Bitte nicht vergessen: Personalausweis, Schweizer Franken, kleine Rucksackverpflegung, genügend zum Trinken, gute Wanderschuhe, Wanderstöcke, der Witterung angepasste Kleidung. Wanderstrecke: ca. 18 km, ca. 200 Höhenmeter, Wanderführer: Franz Brädler Wanderungen mit dem Schwarzwaldverein Lottstetten e.V. Hegauer Kegelpiel – Albertine-Steig Am 05.10.2019 machen wir und Gäste eine mittelschwere Wanderung auf dem AlbertineSteig bei Bohlingen mit phänomenalen Aussichten in den Hegau. Wir folgen dem Zickzack-

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 15 verlauf der Grenzsteine und wundern uns, dass Deutschland südlicher liegt als die Schweiz . Der schmale Firstweg führt uns auf zwei Kilometern an 45 Grenzsteinen vorbei .Für den Aufstieg ist etwas Kondition ,auf dem Firstweg ein Mittelmaß an Schwindelfreiheit erforderlich. Wanderführer: Richard Achilles Tel. 07742-6085 Treffpunkt: 09:00 oberer Hallenparkplatz Gem. Halle Lottstetten, Rückkehr: ca. 18:00 Uhr Info zur Tour: Länge 12,5 km, 400 Hm Schwierig: mittel, Rucksackverpflegung, Wanderausrüstung, spätere Einkehr geplant. In der Tourist Information erhalten Sie: ALLE Bücher von HERBERT FUCHS erhältlich: Geschichte und Geschichten, Die alten Eichen erzählen, Rund um die Höfe, Das Leben auf dem Dorf Ansichtskarten, Leporello vom Skulpturenweg, Wanderkarten, Radkarten; Buch Eva Baumgartner: Südschwarzwald und Hochrhein – Faszination und Vielfalt einer Landschaft im äußersten Südwesten Deutschlands; Buch von Johann Schmieder: HOCHRHEIN - 165 Regio-Entdeckungen zwischen Basel und dem Schaffhauserland Altersjubilare im Monat Oktober 2019 1.10 Lais, Jürgen Weilerstr. 1 Bergöschingen 70 Jahre 1.10 Maier, Gerhard Blumenweg 8 Hohentengen 70 Jahre 12.10 Kaschel, Karl-Heinz Fluhstr. 11 Hohentengen 75 Jahre 18.10 Schilling, Karl Weilerhof 2 Bergöschingen 70 Jahre Veranstaltungskalender 24. 09. 2019 Handarbeitstreff dienstags alle 2 Wochen Handarbeiten für sich selbst oder für eine gemeinnützige Organisation (Babymützen, -schals oder –Decken) in der Cafeteria im Seniorenwohnen 26. 09. 2019 1 4.30 Uhr Seniorenwohnen Hansengelstraße- Spielenachmittag im Wohnen mit Service 27. 09. 2019 20.00 Uhr Generalversammlung Landfrauen Bergöschingen Liesels Kaffeplausch – Neu für Senioren Immer am letzten Donnerstag im Monat von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr treffen wir uns im Bürgerhaus Lienheim. Ich möchte allen Seniorinnen und Senioren die Möglichkeit bieten, ein paar Stunden in geselliger Runde zu verbringen. Nutze die Nachmittage um alte Bekanntschaften zu pflegen. Deine Mitbürgerinnen und Mitbürger näher kennen zu lernen, nette Gespräche zu führen oder einfach bei Kaffee und Kuchen nett zusammen zu sitzen. Zur besseren Organisation melde Dich doch bitte bei mir an. Ich freue mich auf Deine Anmeldung. Elisabeth Mülhaupt, Tel. 07742/1474

Seite 16 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 Vorankündigug: 12. Oktober 2019 Papiersammlung Bonanza-Club Die Volkshochschule Hohentengen informiert Die beiden Englischkurse mit Adam Gruber starten nicht - wie angegeben - am Montag, 07. Okt., sondern am Dienstag, 08. Oktober 2019, Englisch für Fortgeschrittene, Dienstag, 8. Oktober von 18.15 bis 1945 Uhr Englisch-Konversation, Dienstag, 08. Oktober von 19.45 bis 21.15 Uhr Die VHS bittet um Beachtung Das Landratsamt Waldshut – Landwirtschaftsamt lädt ein: Gutes Essen ohne Reste – mit Ideen aus Großmutters Küche! Großmutters Küche war in der Regel nachhaltig und trotzdem lecker. Übriggebliebenes wurde weiterverarbeitet bis zum letzten Rest. Es lohnt sich, einige dieser Erfahrungen in einem Workshop kennenzulernen. Wann: Montag, 14.10. 2019; 18 bis 21 Uhr Wo: Schulungsküche des Landwirtschaftsamtes WT, Gartenstraße 7, Waldshut Referentin: Frau Edith Kasper Kosten: 10 € Verbindliche Anmeldung bis 7.10.2019, bitte nur per Mail: landwirtschaftsamt@landkreis-waldshut.de Betreff: Kochkurs Oktober 2019 Wohnen in Deutschland – Arbeiten in der Schweiz. Und die Altersvorsorge? Eine Informationsveranstaltung von BiZ & Donna 2019 der Agentur für Arbeit Lörrach, Geschäftsstelle Waldshut-Tiengen Die Veranstaltung „Wohnen in Deutschland – Arbeiten in der Schweiz. Und die Altersvorsorge?“ findet statt am 26.09.2019, 09:15 – 11:15 Uhr im Raum 2.11 (2.OG) in der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen, Waldtorstr. 1A, 79761 Waldshut-Tiengen. Für Berufspendler/-innen im Dreiländereck gibt es Unterschiede in den Altersvorsorgesystemen. Die DRV gibt allgemeine Informationen zu Versicherungszeiten in der Schweiz, Unterschiede der Rentensysteme, Kontenklärung, Kindererziehungs-/Pflegezeiten, u.v.m. Die Veranstaltung ist kostenlos, keine Anmeldung erforderlich. BAföG-Sprechstunden im Berufsinformationszentrum (BiZ) Am Donnerstag, den 26.09.2019, bietet das Studierendenwerk Freiburg von 13:00 bis 18:00 Uhr Beratungstermine zum Thema „Studieren mit BAföG“ in der Agentur für Arbeit Lörrach, Brombacher Str. 2, Berufsinformationszentrum, Zimmer E.14, an. Fachleute vom Studierendenwerk informieren an diesem Tag in Einzelgesprächen Schüler, Eltern oder auch Studierende über die Voraussetzungen und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Interessenten, die den Steuerbescheid ihrer Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem geplanten Beginn des Studiums mitbringen, können sich ihren BAföG-Satz ausrechnen lassen. Die Beratungen sind kostenlos.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 17 Eine Anmeldung ist notwendig, entweder persönlich im BiZ, telefonisch unter der Nummer 07621 178-516 oder 0800 4555500, oder per E-Mail: Loerrach.BIZ@arbeitsagentur.de Jubiläum der Frauenaktionswochen im Landkreis Waldshut Im Landkreis Waldshut wird in diesem Jahr das 25-jährige Jubiläum der Frauenaktionswochen gefeiert. Die Aktionswochen bieten seit 1994 jährlich im Oktober Frauen und Frauengruppen eine Plattform, um sich zu präsentieren, auszutauschen und gemeinsam frauenspezifische Belange und Themen in die Öffentlichkeit zu tragen. Sie sind ein fester Bestandteil des Kultur- und Bildungsangebots im Landkreis Waldshut geworden. Eine Vielzahl von Kooperationspartnerinnen aus Frauengruppen, Institutionen und Vereinen bilden ein großes Netzwerk, das sich über den gesamten Landkreis spannt. Koordiniert und initiiert von der Kommunalen Stelle für Gleichstellung werden originelle, mit viel Engagement geplante Veranstaltungen an unterschiedlichen Orten durchgeführt und bereichern somit 4 Wochen lang unsere Region. Das Motto lautet schlicht „WIR FRAUEN!“ und stellt starke Frauen der Gegenwart und Vergangenheit sowie Frauen im Landkreis Waldshut in den Mittelpunkt. Die Auftaktveranstaltung und Jubiläumsfeier findet am Freitag, 27. September 2019 um 19 Uhr im Landratsamt Waldshut, Großer Sitzungssaal statt. Nach der Begrüßung durch Landrat Dr. Kistler wird ein Rückblick auf 25 Jahre Frauenaktionswochen gegeben. Ein Auftritt des Damechörle Dogern, Grußworte sowie ein Markt der Möglichkeiten, bei dem sich die veranstaltenden Gruppen und Institutionen vorstellen, erwarten das Publikum. Das Programmheft der Frauenaktionswochen liegt bei allen Gemeindeverwaltungen aus und kann bei der Gleichstellungsbeauftragten Anette Klaas, Tel.: 07751/86-4020, Mail: anette.klaas@landkreis-waldshut.de bezogen werden bzw. ist abrufbar unter www.frauenaktionswochen-wt.de.

Seite 18 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 Was tun nach dem Abitur? Für Schüler aller Ober- bzw. Kursstufen, die unsicher sind oder nicht wissen, welchen Beruf sie anstreben wollen, bietet sich das ganztägige Seminar zur BErufs- und STudienorientierung (BEST) an. In zwei Etappen lernen sie ihre eigenen Fähigkeiten selbständig einzuschätzen. Sie können ihre persönlichen und beruflichen Ziele sowie ihren Informationsbedarf klären. Dieses Training bietet Recherchemöglichkeiten für künftige Berufsfelder und beinhaltet den verpflichtenden Orientierungstest für Studienbewerber. Die Anmeldung erfolgt unter „www.bw-best.de“ (Pfad: für Schüler - Landkarte: auf grünen Punkt ganz im Südwesten klicken - Bad Säckingen). Das Seminar findet im Schloss Schönau in Bad Säckingen (Hochrhein- bzw. Trompetenmuseum), Schönaugasse 5/1 am 1.10. und 9.10. 2019, jeweils 8.15 bis 17.00 Uhr statt. Einladung zum Frauencafé Liebe Frauen, im Rahmen der Interkulturellen Woche 2019 laden wir erneut zum beliebten Kulturcafé zu uns in die Räume der Caritas Hochrhein ein. Angeregt durch das Motto „Zusammen leben, zusammen wachsen“ möchten wir in einer kleinen Kunstaktion gemeinsam kreativ werden und so miteinander ins Gespräch kommen. Der anschließende Brunch bietet Gelegenheit zu ungezwungenen Unterhaltungen. Wann: Freitag, 27. September 2019 ab 9:30 Uhr Wo: Caritasverband Hochrhein e.V., Poststraße 1 in Waldshut Wir freuen uns auf alle Frauen! Integrationsmanagerinnen und Kolleginnen des Jugendmigrationsdienstes sowie der Migrationsberatung des Caritasverbandes Hochrhein e.V. Die Selbsthilfegruppe der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen trifft sich am Mittwoch, den 25. September um 19 Uhr in den Räumen des Caritasverbandes, Poststr. 1 in Waldshut. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen einmal ganz unverbindlich vorbeizuschauen. Wir tauschen uns über unsere Erfahrungen, unsere Sorgen und Nöte aus. Selbstverständlich werden alle Gespräche vertraulich behandelt. Info`s unter: Barbara Scholz, Sozialarbeiterin, Caritasverband, Tel: 07751-801133.

Nr. 19 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 19 Freitag, 20.09.2019 ab 16:00 Uhr Auenweg 1, Hohentengen a.H. Ab 19:00 Uhr Musikalische Beiträge ... unter Anderem „Musica sin Fronteras” mit Omar Valcarcel Cediel & Shaher Fawaz SOMMER ABSCHLUSS FEST im „Blockhuus” Treffpunkt für Menschen von jung bis alt Seifenblasen Hüpfburg Kinderschminken Kaffee & Kuchen Bratwurst Vegane Speisen

Seite 20 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 19 / 2019 Fußballkalender Mittwoch, 18.09.19 18:00 E-Junioren FC Hochrhein : SG Höchenschwand 2 Hohentengen 18:30 C-Junioren SG Rheintal : JFV Region Laufenburg Rheinheim Freitag, 20.09.19 18:00 D-Junioren SG Altenburg : FC Hochrhein Lottstetten Samstag, 21.09.19 14:30 C-Junioren VfB Waldshut : SG Rheintal Waldshut 15:00 C-Junioren SG Höchenschwand : SG Rheintal 2 Höchenschwand 16:00 Frauen Hegauer FV 2 : FC Hochrhein Engen 16:00 B-Junioren SG Rheintal 2 : SG Höchenschwand Hohentengen 16:00 B-Junioren SG Rheintal : SG Steina-Schlüchttal Rheinheim 18:00 Herren FC Grießen 2 : FC Hochrhein 2 Grießen Sonntag, 22.09.19 13:30 Frauen FC Hochrhein 2 : FC Geißlingen Hohentengen 15:00 Herren FC Hochrhein : FC Rot-Weiß Weilheim Stetten 17:00 A-Junioren SG Hochrhein : TuS Lörrach-Stetten Stetten Freitag, 27.09.19 19:00 Frauen SV Waldhaus 2 : FC Hochrhein 2 Waldhaus Samstag, 28.09.19 12:00 E-Junioren SV Rheintal 2 : FC Hochrhein Rheinheim 12:30 D-Junioren FC Hochrhein : SG Klettgau Hohentengen 14:00 B-Junioren SG Rheintal 2 : SG Dogern Hohentengen 14:30 C-Junioren SG Rheintal : TuS Lörrach-Stetten Rheinheim 15:00 B-Juniorinnen SG Hausen : FC Hochrhein Schönau 16:00 Frauen FC Hochrhein : FC Wittlingen Hohentengen Sonntag, 29.09.19 10:30 A-Junioren SV Weil 2 : SG Hochrhein Weil am Rhein 10:30 Herren FC Hochrhein 2 : SG Lottstetten-Altenburg 2 Hohentengen 12:45 C-Junioren SG Rheintal 2 : SG Nöggenschwiel Rheinheim 14:00 Herren FC Schönau : FC Hochrhein Schönau 17:00 B-Junioren SG Rheintal : SG Steinen-Höllstein Rheinheim Mittwoch, 02.10.19 18:00 E-Junioren FC Hochrhein : SV Berau 2 Hohentengen 19:30 A-Junioren SG Klettgau : SG Hochrhein Erzingen 19:30 Herren SV Stühlingen 2 : FC Hochrhein 2 Stühlingen Donnerstag, 03.10.19 16:00 B-Junioren SG Waldhaus : SG Rheintal Waldhaus 17:00 C-Junioren SG Rheintal : SG Wallbach Rheinheim Samstag, 05.10.19 11:00 C-Junioren Bosporus FC Friedlingen : SG Rheintal Friedlingen 13:00 D-Junioren FC Hochrhein : SG Steina-Schlüchttal 2 Hohentengen

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