Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 24. Januar 2019.

Nr. 2 / 2019 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 9 Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Neunschwanz-Erweiterung und 1. Änderung“, Ortsteil Kadelburg kann einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Küssaberg, Gemeindezentrum, Zimmer 39 sowie im Rathaus Hohentengen, Kirchstraße 4, Zimmer 9/2 während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. 8 Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge Aufstellung des Bebauungsplanes „Neunschwanz-Erweiterung und 1. Änderung“, Ort Kadelburg kann einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rath Küssaberg, Gemeindezentrum, Zimmer 39 sowie im Rathaus Hohentengen, Kirchstraß Zimmer 9/2 während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung einsehen und über d Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB eine Verletzung der i 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften ü das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich wer wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlasse Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 5 GemO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemO in Punktuelle Änderungen des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Neunschwanz-Erweiterung und 1. Änderung“, Ortsteil Kadelburg 8 Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksa Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Aufstellung des Bebauungsplanes „Neunschwanz-Erweiterung und 1. Änderun Kadelburg kann einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung Küssaberg, Gemeindezentrum, Zimmer 39 sowie im Rathaus Hohentengen, Kir Zimmer 9/2 während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hina Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung einsehen und Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB eine Verletzu 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorsch unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorsc das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtl wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gege Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Der Sachverha Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs beg ist darzulegen. Punktuelle Änderungen des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Neunschwanz-Erweiterung und 1. Änderung“, Ortsteil Kadelburg

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