Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. Oktober 2019.

Seite 8 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 20 / 2019 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Änderung der Satzung zur Festlegung des bebauten Gebietes „Guggenmühle-Schloßäcker“, Gemarkung Hohentengen als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vom 18. Oktober 1994 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 26. September 2019 in öffentlicher Sitzung die Änderung der Satzung zur Festlegung des bebauten Gebietes „Guggenmühle-Schloßäcker“, Gemarkung Hohentengen, als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vom 18. Oktober 1994 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Hohentengen: Flst.-Nr. 1713, 1713/15, 1713/16, 1713/24, 1713/27 und 1713/28. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Straßen- und Baugrenzenplan vom 17.09.2019. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Die Änderung der Satzung zur Festlegung des bebauten Gebietes „GuggenmühleSchloßäcker“, Gemarkung Hohentengen, als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vom 18. Oktober 1994 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft . Die Änderungssatzung kann einschließlich der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H., Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderungssatzung und die Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund

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