Mitteilungsblatt Nr. 1 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 16. Januar 2020.

Seite 16 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 1 / 2020 Gemeindewerke Hohentengen Jahresendabrechnung 2019 Mitte Januar erhalten Sie die Bescheide der Jahresendabrechnung 2019 für Wasser/Abwasser und Nahwärme. Hinweis für Kunden die laufende Abschläge per Dauerauftrag bezahlen: Im Januar ist lediglich die Schlussrechnung 2019 zur Zahlung fällig, es fällt keine Abschlagszahlung an ! Die Erste von insgesamt 11 Abschlagszahlungen für das Jahr 2020 ist am 15.02.2020, die letzte am 15.12.2020 zur Zahlung fällig. Bitte passen Sie Ihre Abschlagszahlungen entsprechend den auf der Schlussrechnung aufgeführten Beträgen an und achten sie auf die korrekte Angabe Ihrer Kundennummer. Ein SEPA-Lastschriftmandat verhindert verspätete Zahlungseingänge und damit verbundene Mahngebühren sowie Säumniszuschläge. Ebenso vermeiden Sie Überzahlungen bzw. Unterzahlungen, auch die jährliche Anpassungen Ihres Dauerauftrages entfällt bei der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Sämtliche Forderungen werden zu den entsprechenden Fälligkeiten automatisch von Ihrem Konto eingezogen. Ein entsprechendes Formular ist der Jahresschlussrechnung beigefügt oder kann alternativ auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden: https://hohentengen.de/gemeindewerke/zahlungsinfo.html Vielen Dank Ihre Gemeindewerke Bürgergespräche Die diesjährigen Bürgergespräche finden statt: 20. Januar 2020 20.00 Uhr in Lienheim, im Bürgerhaus 21. Januar 2020 20.00 Uhr in Stetten, ehemaliges Schulgebäude 22. Januar 2020 20.00 Uhr in Herdern, Bürgerhaus 23. Januar 2020 20.00 Uhr in Günzgen, Dorfhus 28. Januar 2020 20.00 Uhr in Bergöschingen, Feuerwehrhaus 29. Januar 2020 20.00 Uhr in Hohentengen, im Sitzungssaal Rathaus Hohentengen Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

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