Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 16. Juli 2020.

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 14 / 2020 Durch die Umsetzung der Auflagen würden zusätzliche Kosten von bis zu 450.000 € entstehen und wirkliches Badevergnügen wäre mit diesen Restriktionen nicht möglich. Unsere Hoffnung war zunächst, dass die Auflagen mit der Überarbeitung der CoronaVerordnung und der diese ergänzende Corona-Verordnung Bäder und Saunen zum 01. Juli 2020 gelockert werden. Leider hat sich diese Hoffnung nicht erfüllt. Es kamen im Gegenteil noch weitere Auflagen hinzu, indem für die in den Bädern tätigen Personen ein Schichtdienst in festen Gruppen einzurichten ist. Diese Gruppen dürfen sich nicht durchmischen. Dadurch wird noch mehr Personal benötigt. Zusammenfassend muss man feststellen, dass eine Öffnung der Freibäder de jure zwar möglich ist, aber durch haftungsrechtliche Risiken und personell, organisatorisch sowie finanziell nicht zu vertretende Bedingungen verunmöglicht wird. Aus diesem Grund bleiben unsere Freibäder zunächst geschlossen. Falls das Land die Verordnungen doch noch einmal überarbeitet und die Auflagen so gestaltet, dass diese umgesetzt und eingehalten werden können, werden wir selbstverständlich alles daran setzen, die Bäder schnellstmöglich zu öffnen. Für Ihr Verständnis bedanken wir uns ganz herzlich. Mit freundlichen Grüßen Martin Benz, Bürgermeister Ferienbetreuung für Kindergarten- und Grundschulkinder in den Sommerferien 2020 Liebe Kinder, liebe Eltern, nachdem nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg Ferienbetreuungsangebote wieder durchgeführt werden dürfen, möchte die Gemeinde auch in diesem Jahr ihre Ferienbetreuung wieder anbieten. Teilnehmen können alle Kindergartenkinder im Alter von 3 - 6 Jahren und die Kinder der 1. - 4. Klasse der Grundschule. Auch für die Ferienbetreuung gelten strenge Auflagen, die umgesetzt werden müssen: Die Betreuung hat in konstant zusammengesetzten Gruppen zu erfolgen. Strenge Hygieneregeln sind zu beachten. Kinder, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV2 infizierten Person hatten sowie Kinder, bei denen Anzeichen einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 auftreten, wie Fieber, Husten, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns, dürfen am Betreuungsangebot nicht teilnehmen. Das gleiche gilt, wenn bei Eltern, Geschwistern oder anderen Personen, die im gleichen Haushalt leben, entsprechende Symptome auftreten. Die Eltern müssen hierzu eine schriftliche Erklärung abgeben. Für die Betreuungspersonen gilt die gleiche Regelung.

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