Mitteilungsblatt Nr. 16 / 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 13. August 2020.

Seite 2 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 16+17 / 2020 Bürgenetzwerk Hohentengen e.V. zum Titelbild – Renoviert im Jahr 2020 – Federführend durch Bürgernetzwerk Hohentengen e.V. – Steinmetzarbeiten durch Firma Kübler aus Jestetten Wir danken den vielen Spendern und Helferinnen und Helfern. Welche die Wiederherstellung ermöglicht haben. Der 31. Juli 2020 bildet nun den offiziellen Projektabschluss. Wir freuen uns sehr über diese wirklich gelungene Restauration und das große Interesse und Mitwirken der Bürger. Ausführende und Handwerker: – Gesamtkoordination: Gerlinde Ebi, Alexander Stillner (Bürgernetzwerk) – Vorbereiten der Baustelle: Joachim Schäuble – Steinmetz: Joachim Kübler, Jestetten – Sandstrahler: Firma Blechinger, Klettgau-Grießen, Spende von Michael Hack – Pulverbeschichtung: durch Unterstützung von Michael Hack (Spende) – Fundament: Bauhof der Gemeinde Hohentengen a.H. – Vergoldung: Alexander Stillner (Bürgernetzwerk) – Nacharbeitung der Inschrift: Alexander Stillner (Bürgernetzwerk) – Bepflanzung: Joachim Schäuble – Langfristige Pflege des Steinkreuzes: Freundeskreis Kleindenkmäler im Bürgernetzwerk CORONA: Wichtige Hinweise für die Rückkehr aus dem Ausland Mit Blick auf die Ferien- und Reisezeit bitten wir nochmals ausdrücklich um Beachtung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ). Diese bestimmt, dass Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (häusliche Quarantäne). Die Liste der Risikogebiete wird in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht (www. sozialministerium.baden-wuerttemberg.de). Die betreffenden Personen sind weiter verpflichtet, unverzüglich das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Bürgermeisteramt zu kontaktieren und dieses über die erfolgte Einreise und die häusliche Quarantäne zu informieren. Ebenso haben sie beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen

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