Mitteilungsblatt Nr. 16 / 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 13. August 2020.

Nr. 16+17 / 2020 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Bürgermeisteramt hierüber unverzüglich zu informieren. Die häusliche Quarantäne kann entfallen, wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem sonstigen vom Robert Koch Institut veröffentlichen Land (www.rki.de/covid-19) vorgelegt wird, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist. Die häusliche Quarantäne kann verkürzt werden, wenn auf eigene Kosten ein ärztliches Zeugnis (negativer Test) des Hausarztes vorgelegt wird. Bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt ist von den betreffenden Personen auf die Reiserückkehrer-Situation und die häusliche Quarantäne hinzuweisen. Weitere Ausnahmen gelten für Beschäftigte in systemrelevanten Tätigkeiten mit entsprechendem Nachweis, für Aufenthalte aus bestimmten beruflichen oder medizinischen Gründen oder einer Aufenthaltsdauer im Ausland von weniger als 48 Stunden. Doch auch bei Entfall oder Verkürzung der Quarantänepflicht empfehlen wir, in den folgenden 14 Tagen nach Einreise aufgrund der weiter bestehenden Inkubationszeit auf mögliche Symptome zu achten und die allgemeinen Hygieneregeln konsequent einzuhalten. Entnahme von Wasser aus öffentlichen Brunnen in der Gemeinde Liebe Bürgerinnen und Bürger, in letzter Zeit stellen wir fest, dass aus den Brunnen in unserer Gemeinde in großem Umfang Wasser entnommen wird, indem zum Beispiel Schläuche vom Brunnen in Privatgrundstücke verlegt werden oder mit Pumpen Fässer oder Fasswagen befüllt werden. Zeitweise sind die Becken der Brunnen vollkommen leer. Für die Entnahme von Wasser aus den öffentlichen Brunnen gilt folgende Regelung: Gerne können Sie Ihre Gießkanne mit Wasser befüllen und mit nach Hause nehmen. Eine Wasserentnahme mit technischen Hilfsmitteln, wie z. B. einem Schlauch, einer Pumpe oder ähnlichem, ist aber nicht zulässig. Dabei handelt es sich zum einen um eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld zur Folge hat, und zum anderen um einen Straftatbestand, den Diebstahl von Wasser, der zur Anzeige gebracht wird. Wir bitten Sie ganz herzlich, diese Regelung zu beachten und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Ihre Gemeindeverwaltung Baden von Hunden in den öffentlichen Brunnen Liebe Hundebesitzer, aus der Bevölkerung wird uns mitgeteilt, dass einige Hundebesitzer ihre Hunde in den öffentlichen Brunnen baden lassen. Wir weisen darauf hin, dass dies nicht gestattet ist und es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die ein Bußgeld zur Folge hat. Wir bitten alle Hundebesitzer ganz herzlich, dies zu beachten und Ihre Hunde nicht in den öffentlichen Brunnen baden zu lassen. Für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bedanken wir uns. Ihre Gemeindeverwaltung

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