Mitteilungsblatt Nr. 16 / 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 13. August 2020.

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 16+17 / 2020 Straßensperrung Vollsperrung der L161a zwischen Hohentengen-Stetten und Klettgau-Grießen aufgrund von Bau- und Forstarbeiten Aufgrund von Kanal-, Wasser- und Stromleitungsarbeiten in Klettgau-Grießen sowie Straßenunterhaltungs- und Forstarbeiten an der L161a muss die L161a zwischen HohentengenStetten und Klettgau-Grießen im Zeitraum vom 17. August 2020 bis zur Beendigung der Bauarbeiten, längstens bis ca. 17. Oktober 2020, voll gesperrt werden. Die Umleitung erfolgt von Hohentengen über L161 – Rheinheim – L162 – Dangstetten – Bechtersbohl – B 34 – L 163 – Grießen und umgekehrt. Der Anliegerverkehr ist bis zur Baustelle zugelassen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Beachtung und bedanken uns für Ihr Verständnis. Wichtiger Hinweis Halle Lienheim Die Gemeindehalle in Lienheim bedarf einer Generalreinigung. In der Zeit vom 17.08.2020 bis einschließlich 28.08.2020 ist deshalb keinerlei Sportbetrieb möglich. Wir hoffen auf Ihr Verständnis. Presseinformation der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen Haben Solarzellen Einfluss auf die Rente? Der Sommer ist da, die Sonne scheint: Dies freut die Besitzer von Photovoltaikanlagen. Vielen ist jedoch nicht bewusst: Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente, einer vorgezogenen Altersrente, einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente gelten auch Einkünfte aus Solarstrom- oder Windkraftanlagen als Hinzuverdienst beziehungsweise Einkommen. Das ist dann der Fall, wenn diese Einnahmen im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit aufgeführt sind. Die Rentnerinnen und Rentner müssen ihrem Rentenversicherungsträger diese Einnahmen bekannt geben. In diesem Jahr wird es dennoch für Bezieher vorgezogener Altersrenten in den meisten Fällen nicht zu einer Rentenkürzung kommen. Der Freibetrag wurde aufgrund der CoronaPandemie deutlich angehoben. Erst wenn die Einnahmen, gegebenenfalls durch Zusammenrechnung mit einer Beschäftigung, 44.590 Euro jährlich übersteigen, wird die Rente gekürzt. Ab 2021 gilt wieder der alte Freibetrag von 6.300 Euro. Diese besondere Corona-Regelung gilt allerdings nicht für Erwerbsminderungs-, Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrenten. Hier bleibt es bei der bisherigen Ermittlung des Freibetrags.

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