Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 22. Oktober 2020.

Seite 6 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 21 / 2020 Aus dem Ehrenamtsfonds stehen bis auf weiteres jährliche Mittel in Höhe von insgesamt 10.000 € zur Verfügung. Die Höchstsumme für eine Förderung aus diesem Fonds beläuft sich in der Regel auf 2.500 €. Die Minimalförderung beträgt 200,- €. Die Tätigkeiten, Projekte und Initiativen müssen ehrenamtlich durchgeführt oder begleitet werden und einen direkten Bezug zum Landkreis Waldshut haben oder dort angesiedelt sein. Anträge können weiterhin gestellt werden. Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Gruppierungen und Einrichtungen. Die vollständigen Förderkriterien und Förderantrag sind erhältlich beim Landratsamt Waldshut, Amt für Kultur, Archivwesen und Öffentlichkeit, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751 / 86 7402, E-Mail: kultur@landkreis-waldshut.de. Sie sind außerdem abrufbar unter www.landkreis-waldshut.de/aktuelles-presse/Ehrenamtsfonds DRK-Seniorengymnastik in Hohentengen Die Seniorengymnastik vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Hohentengen geht nach der „Corona“-Pause weiter. Immer montags von 16 Uhr bis 17 Uhr wird ab sofort wieder in der Gemeindehalle mit DRK-Übungsleiterin Gertrud Abels seniorengerecht Gymnastik gemacht. Dabei werden die aktuellen Vorschriften beachtet, es wurde ein Hygienekonzept aufgestellt. Ein Handtuch, „MundNase-Schutz“ und – wenn vorhanden – eine persönliche Turnmatte sind mitzubringen. Wer sich der Gruppe anschließen möchte, ist zum Mitturnen herzlich willkommen. Telefonische Anmeldung bei Übungsleiterin Gertrud Abels unter Telefon 07741 9699680 ist erforderlich. Die Seniorengymnastik in Hohentengen wird im Rahmen der Gesundheitsprogramme des DRK-Kreisverbands Waldshut angeboten. Informationen über die Gesundheitsprogramme des DRK-Kreisverbands Waldshut auf Anfrage per E-Mail an senioren@drk-kvwt.de oder unter Telefon 07741 96 97 710 (vormittags). Informationen zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2020/21 Das Land Baden-Württemberg unterstützt seine Bürger*innen, die in den eigenen vier Wänden wohnen möchten. Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltszugehörigen Kind oder schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnungsbedürfnissen müssen dazu die Einkommensgrenze zum aktuellen Förderprogramm Wohnungsbau BW 2020/2021 einhalten und das geförderte Objekt ausschließlich selbst nutzen. Das zu fördernde Objekt muss familiengerecht sein. Keine Förderung erhält, wer bereits über angemessenes Wohneigentum verfügt. Das gilt auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vermögend genug ist, um sich mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Eine sozial orientierte Förderung ist dann nicht gerechtfertigt.

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