Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 5. November 2020.

Nr. 22 / 2020 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 9 aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleiben ebenso wie Vermögen unberücksichtigt. Dabei erhalten den Grundrentenzuschlag in voller Höhe nur diejenigen Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2021 als Alleinstehende ein Monatseinkommen unter 1.250 Euro oder als Ehepaar unter 1.950 Euro zur Verfügung haben. Wenn das Einkommen darüber liegt, wird es zu 60 Prozent angerechnet. Ab einem Monatseinkommen von 1.600 Euro beziehungsweise 2.300 Euro bei Ehepaaren wird der übersteigende Betrag zu 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Da diese Freibeträge an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt sind, werden sie jedes Jahr angepasst. Für weitere Informationen hat die DRV im Internet eine spezielle Themenseite rund um die Grundrente unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente eingerichtet. Dort finden Interessierte auch die Broschüre „Grundrente: Fragen und Antworten“ zum Herunterladen. Landratsamt – Abfallamt informiert: Kompostierbare Biokunststoffbeutel dürfen NICHT in die Biotonne Seit Einführung der Biotonne verfolgt der Landkreis Waldshut das Ziel, Bioabfälle möglichst sortenrein und ohne Störstoffe zu erfassen. Zu diesem Zweck werden alle Biotonnen bei der Leerung durch ein Detektionssystem und ergänzend durch Sichtkontrollen auf Störstoffe überprüft. Diese Kontrollen stellen sicher, dass der möglichst sortenrein erfasste Bioabfall zu einem hochwertigen Kompost verarbeitet werden kann. Seit dem 27. April werden im Landkreis Waldshut falsch befüllte Biotonnen nicht mehr geleert, sondern erhalten eine Rote Karte. Die Anfragen betroffener Bürger machen immer wieder deutlich, dass ein sehr großer Teil der Beanstandungen auf die Verwendung von kompostierbaren Biokunststoffbeuteln zurückzuführen ist. Daher weist der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises ausdrücklich darauf hin, dass die im Handel erhältlichen kompostierbaren Biokunststoffbeutel/Folienbeutel NICHT in der Biotonne entsorgt werden dürfen. Sie zersetzen sich viel zu langsam in der auf schnelle Verarbeitung ausgelegten Nachkompostierung der Bioabfallvergärungsanlage und stellen daher einen unerwünschten Störstoff dar. Außerdem sind kompostierbare Plastikbeutel im Sortierprozess nicht von herkömmlichen Plastikbeuteln zu unterscheiden und müssen daher als Störstoffe kosten- und zeitaufwendig aussortiert werden. Aus den dargelegten Gründen sind die kompostierbaren Folienbeutel in vielen anderen Landkreisen ebenfalls nicht erlaubt. Derzeit belaufen sich die Entsorgungskosten der Störstoffe auf bis zu 130.000 € pro Jahr.

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