Mitteilungsblatt Nr. 23 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. November 2020.

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 23 / 2020 Wie auch sonst gilt: Gehen Sie nur zur Blutspende, wenn Sie sich gesund und fit fühlen. Menschen mit Erkältungssymptomen (Husten, Schnupfen, Heiserkeit, erhöhte Körpertemperatur) werden nicht zur Blutspende zugelassen. Wenn Sie Kontakt zu einem Coronavirus-Verdachtsfall hatten oder sich in den letzten Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie bitte bis zur nächsten Blutspende zwei Wochen pausieren. Zusätzliche Informationen finden Sie auch unter www.blutspende.de/corona/. Presseinformation der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Freiwilligendienste: Ein Plus für die Rente Sich beruflich zu orientieren und dabei auch sozial zu engagieren – das ermöglichen die Freiwilligendienste. Wer sich dafür entscheidet, punktet zudem in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn während des Einsatzes in einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr oder beim Bundesfreiwilligendienst sind die jungen Menschen automatisch pflichtversichert. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit. Die Arbeitgeber melden den Dienst gleich zu Beginn bei der Sozialversicherung an. Mitgeteilt werden zudem die Beschäftigungszeiten und die Arbeitsentgelte. Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung übernimmt der Arbeitgeber in voller Höhe. So steigert ein Freiwilligendienst auch die spätere Rente. Und die dafür nötigen Beiträge müssen nicht vom sogenannten Taschengeld während des Freiwilligendienstes gezahlt werden. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung. de sowie in der Broschüre »Freiwilligendienst und Rente«. Die Broschüre kann unter der Telefonnummer 0721 825-23888 beziehungsweise per E-Mail an presse@drv-bw.de bestellt oder direkt im Internet heruntergeladen werden. Einkünfte neben der Grundrente Für die Berechnung der Grundrente wird das Einkommen neben der Rente geprüft. Dieses müssen die Rentnerinnen und Rentner jedoch grundsätzlich nicht an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) melden. Zwischen den Finanzbehörden und der DRV wird dafür ein automatischer Datenaustausch neu eingerichtet. Ausnahmen gibt es aber für Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages in Höhe von 801 Euro pro Person und für Einkünfte von Rentnerinnen und Rentnern, die im Ausland leben. In diesen Fällen müssen die Rentnerinnen und Rentner innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Grundrentenbescheides ihre Kapitalerträge und Auslandseinkünfte selber an die DRV melden und entsprechende Nachweise vorlegen. Anschließend wird der Grundrentenzuschlag unter Berücksichtigung dieses Einkommens neu berechnet. Der automatische Datenabgleich zwischen Rentenversicherung und Finanzamt beziehungsweise die Eigenmeldung von Kapitalerträgen oder Auslandseinkünften wird einmal jährlich wiederholt. Damit können Änderungen jeweils für die Zukunft eingerech-

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