Sonder-Mitteilungsblatt Nr. 5a der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. März 2020.

Nr. 5a / 2020 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 I. Begründung Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Das Grundrecht auf Versammlungsrecht wird insoweit eingeschränkt (§ 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG). Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein ist als Ortspolizeibehörde nach § 1 Absatz 6 Satz 1 IfSGZustV für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krank-heiten auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig. Bei der durch das Corona-Virus SARS-Cov-2 ausgelösten Lungenerkrankung Covid-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Virus als Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von einem Menschen auf den anderen Menschen übertragen wird. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Auslöser (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiger biologisch übertragbarer Auslöser, der bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Seit im Dezember 2019 erstmals in China Menschen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wurden, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus. Dies betrifft auch die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein im Landkreis Waldshut. Neben den im Landkreis Waldshut mit Stand vom 16.03.2020 durch das Sozialministerium Baden-Württemberg verzeichneten 4 erkrankten Personen, kommen im benachbarten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald weitere 45 Personen, im Landkreis Lörrach 10 Personen und im Landkreis Konstanz 20 Personen mit positivem Testergebnis hinzu. SARS-CoV-2 wird im Wege der Tröpfcheninfektion (beispielsweise durch Husten, Niesen oder auch bei engeren Kontakten von Mensch zu Mensch) übertragen. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf zu verhindern, muss die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden. Für den Schweizer Kanton Aargau sind (Stand 16.03.2020) 52 Personen, für den Kanton Zürich 270 Personen mit positivem Befund auf SARS-CoV-2 getestet worden. Beide Kantone grenzen unmittelbar an die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein an. Mit zahlreichen Personen, die in beiden Kantonen ihren Wohnsitz haben, gibt es tägliche Kontakte auf deut-scher Seite, darunter auch bei Veranstaltungen und Versammlungen. Mit Erlass vom 11.03.2020 hat das Sozialministerium Baden-Württemberg den Gesundheitsämtern eine Weisung zum Umgang mit Großveranstaltungen gegeben. Demnach sind bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmer_innen keine effektiven Schutzmaßnahmen gegen eine nicht mehr kontrollierbare Ausbreitung des Infektionsgeschehens möglich. Nach lokaler Bewertung besteht diese Gefahr bereits bei allen Veranstaltungen und Versammlungen ab 50 Personen. Aus infektiologischer Sicht ist daher die Absage der Veranstaltungen und Versammlungen notwendig.

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