Sonder-Mitteilungsblatt Nr. 5a der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. März 2020.

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 5a / 2020 Aus anderen Ländern werden größere Ausbrüche im Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) und Gottesdiensten (Südkorea) berichtet. In Nordrhein-Westfalen wurde ein weitreichendes Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit einer Karnevalsveranstaltung beschrieben. Wenn es auf Veranstaltungen und Versammlungen zu Infektionen einer großen Zahl von Personen kommt, ist eine erfolgreiche Eindämmung kaum mehr möglich. Bei Veranstaltungen und Versammlungen, zu denen viele Menschen zusammenkommen, besteht ein hohes Risiko, dass die Teilnehmer_innen sich untereinander anstecken. Angesichts der räumlichen Nähe zu Gebieten mit stetig steigenden Infektionszahlen ist eine entsprechende Ansteckungsgefahr bei Veranstaltungen in Hohentengen am Hochrhein umso größer. Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein untersagt deshalb auf Empfehlung des Landratsamts Waldshut vom 13.03.2020 mit dieser Verfügung Veranstaltungen und Versammlungen ab 50 teilnehmenden Personen in ihrem Gemeindegebiet. Dies gilt vorerst bis 20.04.2020. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht ausreichend, die Veranstaltungen unter Anordnung von Auflagen stattfinden zu lassen, weil die Risiken durch begleitende Maßnahmen (wie z. B. Händedesinfektion) dabei nicht beseitigt wären. Ein milderes und gleich effektives Mittel zum effektiven Schutz vulnerabler Gruppen vor einer nicht mehr kontrollierbaren Ausbreitung des Infektionsgeschehens steht aus Sicht des Infektionsschutzes nicht zur Verfügung. Das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen ist ebenfalls verhältnismäßig im engeren Sinne. Den möglicherweise entstehenden wirtschaftlichen Einbußen und den Einschränkungen für das kulturelle oder soziale Leben stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Diese Allgemeinverfügung wird am 19.03.2020 per ortsüblicher Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 20.03.2020 in Kraft (§ 41 Satz 4 LVwVfG). II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen am Hochrhein, Widerspruch erhoben werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen, eingelegt wird. Bei schriftlicher Rechtsmitteleinlegung muss zur Fristwahrung das Widerspruchsschreiben innerhalb dieser Frist bei der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen am Hochrhein, oder beim Landratsamt Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 WaldshutTiengen, eingehen. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG). Es besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg i. Br., einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu stellen. Hohentengen am Hochrhein, 19. März 2020 gez. Martin Benz, Bürgermeister

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