Sonder-Mitteilungsblatt Nr. 5a der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. März 2020.

Nr. 5a / 2020 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 1 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen Günzgen, Herdern Hohentengen Lienheim, Stetten Nr. 5a · 19. März 2020 · Jahrgang 45 am Hochrhein Hohentengen Sonder-Mitteilungsblatt Allgemeinverfügung der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein über das Verbot von Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.

Seite 2 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 5a / 2020 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein ALLGEMEINVERFÜGUNG über das Verbot von Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Die Durchführung von öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen und Zusammenkünften mit einer Teilnehmerzahl ab 50 Personen wird untersagt. Dies umfasst auch Versammlungen ab 50 Personen. 2. Die Anordnung ist zunächst bis 20.04.2020 um 24.00 Uhr befristet. Rechtsgrundlagen: § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, wir alle verfolgen täglich die Auswirkungen der Verbreitung des CoronaVirus. Nun sind die Auswirkungen bei uns im Landkreis und der benachbarten Schweiz angekommen. Das macht Maßnahmen wie z. B. die nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz unserer Menschen erforderlich. Im Kern werden durch die Verfügung alle Versammlungen und Zusammenkünfte ab einer Anzahl von 50 Personen untersagt. Diese Verfügung allein wird nicht reichen. Es gilt auch für Zusammenkünfte unter 50 Personen, alles abzusagen, was nicht unbedingt erforderlich ist. Alle Maßnahmen laufen letztendlich ohne unsere Bereitschaft Zusammenzustehen, Solidarität zu üben, Panik und Hamsterkäufe zu vermeiden, ins Leere. Besondere Herausforderungen haben unsere Gemeinde und ihre Bewohnerinnen und Bewohner schon immer stärker werden lassen. Zeigen wir allen, wie wir uns gemeinsam den Auswirkungen entgegenstellen, helfen wir uns gegenseitig, lassen wir niemanden allein, sondern solidarisieren wir uns durch Zusammenhalt, durch die Bereitschaft, Einschränkungen zu akzeptieren. Lassen Sie uns gemeinsam durch diese Zeit gehen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Martin Benz, Bürgermeister

Nr. 5a / 2020 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 I. Begründung Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Das Grundrecht auf Versammlungsrecht wird insoweit eingeschränkt (§ 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG). Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein ist als Ortspolizeibehörde nach § 1 Absatz 6 Satz 1 IfSGZustV für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krank-heiten auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig. Bei der durch das Corona-Virus SARS-Cov-2 ausgelösten Lungenerkrankung Covid-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Virus als Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von einem Menschen auf den anderen Menschen übertragen wird. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Auslöser (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiger biologisch übertragbarer Auslöser, der bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Seit im Dezember 2019 erstmals in China Menschen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wurden, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus. Dies betrifft auch die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein im Landkreis Waldshut. Neben den im Landkreis Waldshut mit Stand vom 16.03.2020 durch das Sozialministerium Baden-Württemberg verzeichneten 4 erkrankten Personen, kommen im benachbarten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald weitere 45 Personen, im Landkreis Lörrach 10 Personen und im Landkreis Konstanz 20 Personen mit positivem Testergebnis hinzu. SARS-CoV-2 wird im Wege der Tröpfcheninfektion (beispielsweise durch Husten, Niesen oder auch bei engeren Kontakten von Mensch zu Mensch) übertragen. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf zu verhindern, muss die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden. Für den Schweizer Kanton Aargau sind (Stand 16.03.2020) 52 Personen, für den Kanton Zürich 270 Personen mit positivem Befund auf SARS-CoV-2 getestet worden. Beide Kantone grenzen unmittelbar an die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein an. Mit zahlreichen Personen, die in beiden Kantonen ihren Wohnsitz haben, gibt es tägliche Kontakte auf deut-scher Seite, darunter auch bei Veranstaltungen und Versammlungen. Mit Erlass vom 11.03.2020 hat das Sozialministerium Baden-Württemberg den Gesundheitsämtern eine Weisung zum Umgang mit Großveranstaltungen gegeben. Demnach sind bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmer_innen keine effektiven Schutzmaßnahmen gegen eine nicht mehr kontrollierbare Ausbreitung des Infektionsgeschehens möglich. Nach lokaler Bewertung besteht diese Gefahr bereits bei allen Veranstaltungen und Versammlungen ab 50 Personen. Aus infektiologischer Sicht ist daher die Absage der Veranstaltungen und Versammlungen notwendig.

Seite 4 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 5a / 2020 Aus anderen Ländern werden größere Ausbrüche im Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) und Gottesdiensten (Südkorea) berichtet. In Nordrhein-Westfalen wurde ein weitreichendes Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit einer Karnevalsveranstaltung beschrieben. Wenn es auf Veranstaltungen und Versammlungen zu Infektionen einer großen Zahl von Personen kommt, ist eine erfolgreiche Eindämmung kaum mehr möglich. Bei Veranstaltungen und Versammlungen, zu denen viele Menschen zusammenkommen, besteht ein hohes Risiko, dass die Teilnehmer_innen sich untereinander anstecken. Angesichts der räumlichen Nähe zu Gebieten mit stetig steigenden Infektionszahlen ist eine entsprechende Ansteckungsgefahr bei Veranstaltungen in Hohentengen am Hochrhein umso größer. Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein untersagt deshalb auf Empfehlung des Landratsamts Waldshut vom 13.03.2020 mit dieser Verfügung Veranstaltungen und Versammlungen ab 50 teilnehmenden Personen in ihrem Gemeindegebiet. Dies gilt vorerst bis 20.04.2020. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht ausreichend, die Veranstaltungen unter Anordnung von Auflagen stattfinden zu lassen, weil die Risiken durch begleitende Maßnahmen (wie z. B. Händedesinfektion) dabei nicht beseitigt wären. Ein milderes und gleich effektives Mittel zum effektiven Schutz vulnerabler Gruppen vor einer nicht mehr kontrollierbaren Ausbreitung des Infektionsgeschehens steht aus Sicht des Infektionsschutzes nicht zur Verfügung. Das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen ist ebenfalls verhältnismäßig im engeren Sinne. Den möglicherweise entstehenden wirtschaftlichen Einbußen und den Einschränkungen für das kulturelle oder soziale Leben stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Diese Allgemeinverfügung wird am 19.03.2020 per ortsüblicher Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 20.03.2020 in Kraft (§ 41 Satz 4 LVwVfG). II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen am Hochrhein, Widerspruch erhoben werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen, eingelegt wird. Bei schriftlicher Rechtsmitteleinlegung muss zur Fristwahrung das Widerspruchsschreiben innerhalb dieser Frist bei der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen am Hochrhein, oder beim Landratsamt Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 WaldshutTiengen, eingehen. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG). Es besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg i. Br., einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu stellen. Hohentengen am Hochrhein, 19. März 2020 gez. Martin Benz, Bürgermeister

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