Mitteilungsblatt Nr. 8 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. April 2020.

Nr. 8 / 2020 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 Corona-Pandemie – Geänderte Rechtsverordnung Die geänderte Corona-Verordnung des Landes finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.hohentengen.de/de/news/detailseite/informationen-zum-coronavirus.html. Falls Sie keine Möglichkeit haben, die Rechtsverordnung dort anzuschauen, können Sie sich gerne telefonisch unter Tel. Nr. 07742/8530 bei uns melden. Wir schicken Ihnen die Rechtsverordnung dann per Post zu. Die Gemeindeverwaltung informiert Aufgrund der Corona-Pandemie bleiben die gemeindeeigenen Einrichtungen (Gemeindehalle, Bürgerhäuser usw.) bis mindestens 03. Mai 2020 geschlossen. Die Gemeindewerke bitten um Ihre Unterstützung Wir bitten die Eigentümer von privaten Poolanlagen, Schwimmteichen und dergleichen um Mitteilung sobald diese neu befüllt werden. Grund: Bei größeren und nicht angekündigten Wasserentnahmen erfolgt eine Alarmierung durch die Überwachungsanlage der Wasserversorgung. Für uns ist nicht erkennbar, ob es sich lediglich um eine Befüllung oder um einen großen Wasserrohrbruch handelt. Wir bitten Sie daher um kurze vorherige Ankündigung: E-Mail: werke@hohentengen-ah.de Telefon: 0151 / 17 24 62 18 (Störungsdienst der Gemeindewerke Corona: Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht und Saisonarbeit länger möglich Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach dem Renteneintritt zu erleichtern, wurde im Rahmen des Sozialschutz-Paketes der Bundesregierung die diesjährige Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken somit keine Rentenkürzung. Die Neuregelung gilt für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die noch nicht ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Aufpassen müssen jedoch Bezieher von Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten: Für diesen Personenkreis wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht verändert. Eine weitere Neuregelung des Sozialschutz-Paketes betrifft den zeitlichen Rahmen für kurzfristige nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen. Diese werden längstens bis 31. Oktober 2020 insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft befristet ausgeweitet. Einer kurzfristigen Beschäftigung kann man nun maximal fünf Mo-

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