Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 25 vom 16. Dezember 2021

Nr. 25 / 2021 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 3 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Landkreis Waldshut Satzung über die Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein vom 5.12.2002 mit Änderungssatzung vom 30.11.2005 und 16.12.2010 Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am 25.11.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde Hohenten- gen am Hochrhein vom 05. Dezember 2002 mit Änderungssatzung vom 30.11.2005 und 16.12.2010 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 32 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Geschoß- fläche (§ 25) € wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: Teilbeiträge je m 2 Nutzungsfläche (§ 25) für den öffentlichen Abwasserkanal 5,01 € für den mechanischen Teil des Klärwerks } 1,52 € für den biologischen Teil des Klärwerks § 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen die- ser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich inner- halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 25.11.2021 Der Bürgermeister gez. Benz

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