Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 9 vom 6. Mai 2021

Maskenpflicht In folgenden Bereichen müssen alle Personen ab 6 Jahren eine medizinische Maske tragen*: • Für alle Schüler*innen sowie Lehrer*innen an Schulen mit Präsenzunterricht sowie Schulhorte und Nachmittags-und Nachhilfe- betreuung. • Für Personal in Kitas, Grundschulförder- klassen, Horten und Schulkindergärten. Ausnahme: Beim ausschließlichen Kontakt zu Kindern. • Im öffentlichen Personenverkehr • Beim Einkaufen • In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikums- verkehr bestimmt sind • In Arbeits-/Betriebsstätten sowie an Einsatzorten • Bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen •Während Veranstaltungen der Religions- ausübung und Beerdigungen * Ausnahme : Kinder unter 6 Jahre und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig). Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an 3 aufeinanderfolgendenTagen: FFP2/KN95/K95-Maskenpflicht: • Im öffentlichen Personennah- und Fern- verkehr, imTaxi und bei der Schülerbe- förderung und in den Einrichtungen undWarte- bereiche dieser Angebote • Beim Friseurbesuch und Fußpflegedienst- leistungen Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. PrivateTreffen im öffentlichen oder privaten Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre* werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Kontaktbeschränkungen Lockerung ab einer Inzidenz unter 35 an 5 aufeinanderfolgendenTagen: Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten möglich. Die Kinder dieser Haushalte werden bis einschließlich 13 Jahre nicht mitgezählt. Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an 3 aufeinanderfolgendenTagen: Ein Haushalt plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten amTag nach der Bekannt- machung durch die örtlichen Behörden in Kraft. *bis zum 14.Geburtstag Bundes- regelung Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen amTag oder bei Nacht. Ausgangsbeschränkungen Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an 3 aufeinanderfolgendenTagen: Ausgangsbeschränkungen für den betroffenen Land- oder Stadtkreis von 22 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der eigenenWohnung ist dann nur mit triftigen Gründen erlaubt. Z.B.: • Ausübung beruflicher Tätigkeiten und wichtiger Ausbildungszwecke. Ausnahmeregelung: Von 22 bis 24 Uhr ist der Individualsport im Freien alleine erlaubt. Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten amTag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft. Bundes- regelung Bundes- regelung Bundes- regelung • Im Auto, bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen (Paare gelten als ein Haushalt) • In Arztpraxen • FFP2/KN95/K95-Maske in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Ausnahme: Personal, das nicht direkt mit Patient*innen oder Bewohner*innen in Kontakt ist, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Pflicht befreit. • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen. • Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Sorge- und Umgangsrecht. • Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. • Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen oder füttern. • Besuch von religiösen Veranstaltungen. • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 24. April AlleDetails sowie Fragenund Antworten findenSie auf Baden-Württemberg.de Stand: 23.04.2021

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