Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 1 vom 20. Januar 2022

Seite 12 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 1 / 2022 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebs Gemeindewerke der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Aufgrund § 16 des Eigenbetriebsgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohenten- gen amHochrhein in der öffentlichen Sitzung vom02.12.2021 den Jahresabschluss 2020 festgestellt. Der Jahresabschluss schließt mit einem Gewinn von 159.766,99 € Gemäß § 16 des Eigenbetriebsgesetzes wurde beschlossen, den Jahresgewinn in Höhe von 159.766,99 € auf neue Rechnung vorzutragen. Der Jahresabschluss 2020 liegt vom 21. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 (je einschließlich) während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H., Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a.H., Zimmer 6, zur Einsichtnahme für jedermann aus. Hohentengen a.H., den 20.01.2022 gez. Martin Benz Bürgermeister Gruppenwasserverband Schwarzbachtal - Landkreis Waldshut Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 30.11.2021 Die Verbandsversammlung des Gruppenwasserversorgungsverbands Schwarzbachtal hat am 30.November 2021 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 20,00 €, von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 30,00 €, von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 40,00 €. § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

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