Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen Nr. 1 vom 20. Januar 2022

Nr. 1 / 2022 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Seite 13 Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammen- gerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Verbandsversammlung (Mitgliedsvertreter und deren weitere Mit- glieder) sowie der Geschäftsführer (Verbandsrechner/Schriftführer), Kassenverwalter und Wasserwart erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstaus- falls für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € je Sitzung. Die Vertreter eines beratenden Mitglieds erhalten keine Entschädigungen. Das Sitzungsgeld wird für die entschädigungspflichtigen Sitzungen am Jahresende gezahlt. § 4 Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsitzenden Der Verbandsvorsitzende des Zweckverbandes erhält anstelle des Ersatzes seiner Ausla- gen, seines Verdienstausfalles und für die zeitliche Inanspruchnahme in Ausübung sei- nes Amtes (mit Ausnahme der Teilnahme an den Sitzungen) eine Aufwandsentschädi- gung. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich auf 100,00 € für seine Tätigkeit als Leiter der Verbandsverwaltung und Vorsitzender der Verbands- versammlung festgesetzt. § 5 Aufwandsentschädigung des Schriftführers Der Schriftführer erhält für die Ausfertigung der Niederschriften eine jährliche pau- schale Aufwandsentschädigung von 100,00 €. § 6 Fahrtkostenerstattung Bei auswärtigen Dienstverrichtungen (außerhalb des Verbandssitzes) erhalten ehren- amtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 eine Fahrtko- stenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 bzw. Wegstrecken- undMitnahmeentschädigungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetztes in seiner jeweiligen Fassung. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ent- schädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 10.11.1993, einschließlich der in der Zwi- schenzeit ergangenen Änderungen, außer Kraft.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0