Mitteilungsblatt Nr. 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 1. September 2022

Seite 10 Mitteilungsblatt Hohentengen am Hochrhein Nr. 17 / 2022 Die Jahresabschlüsse liegen in der Zeit vom 01. September bis einschl. 12. September 2022 im Rathaus Dettighofen, Berwanger Straße 5, 79802 Dettighofen, Zimmer Nr. 2, öffentlich zur Einsicht aus. Dettighofen, den 05.08.2022 Die Verbandsvorsitzende Marion Frei, Bürgermeisterin Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Sie sind unverwüstlich wie Unkraut und ansteckend wie Schnupfen: Eine Reihe von falschen Aussagen zum Thema Rente machen unter Nachbarn und Kollegen immer wieder die Runde. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat sie unter dem Stichwort »Die häufigsten Rentenirrtümer« zusammengestellt: »Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig!« wird oft behauptet, ist aber auch falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Beitragsjahre auch. »Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre eingezahlt habe!« – stimmt nicht. Richtig ist: Seit 1984 ist eine Mindestversicherungszeit von nur fünf Jahren für eine Regelaltersrente erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, einemRentensplitting und anteilig aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (Mini-Job) angerechnet. »Ehemänner haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente« – hält sich hartnäckig, ist aber grundsätzlich falsch. Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Wie hoch die Witwerrente ausfällt, hängt von dem Heiratsdatum, dem Alter des Hinterbliebenen sowie von dessen eigenemEinkommen ab. Insbesondere die Einkommensanrechnung führt jedoch in vielen Fällen dazu, dass es zu keinem Auszahlungsbetrag kommt. »Wenn ich 45 Jahre eingezahlt habe, kann ich sofort abschlagsfrei in Rente gehen!« – diese Auffassung ist nicht richtig. Wer 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, kann nicht sofort ohne Abzüge in Rente gehen. Ausschlaggebend für den Rentenbeginn ohne Abschläge ist das Geburtsjahr des Versicherten, denn die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt stufenweise von 63 Jahre auf 65 Jahre an. »Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten« wird häufig behauptet, ist aber falsch. Richtig ist: Erst ab Geburtsjahrgang 1964 muss man grundsätzlich bis 67 Jahre arbeiten. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf

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